LdT-Forum

Seite (Beiträge 1 bis 15 von 19) »

AutorBeitrag
» Thread-Ersteller «
Abwesender Träumer



dabei seit 2012
65 Forenbeiträge

  Geschrieben: 22.06.12 19:33
Hey Leute,

Am 1.1.2012 ist in Österreich das NPSG ("Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz") in Kraft getreten, worin steht, dass der Gesundheitsminister das Recht habe beliebig Substanzen und Substanzgruppen hinzuzufügen und zu entfernen. Nach längerer Suche habe ich immer noch keine Liste gefunden, in der steht, was jetzt wirklich von diesem tollem Gesetz erfasst wird und was nicht... -.-
Die einzige Information die ich finden konnte ist diese:

Zitat:
Seit Inkrafttreten des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes am 1. Jänner 2012 erfolgten
(bis zum 23. März 2012) zwei Sicherstellungen wegen Verdachts auf Neue Psychoaktive
Substanzen durch Zollorgane, und zwar:
- 9 Gramm einer als „4-fluorophenylmethylethanamine“ bezeichneten Substanz und
- 500 Gramm einer als „Matt Hardener“ bezeichneten Substanz.



Leider nicht sehr aufschlussreich...

Vielleicht kennt einer von euch ja eine möglichst aktuelle Liste zu den verbotenen Substanzen/Substanzgruppen in Österreich. :)


MfG
Fischli
 
» Thread-Ersteller «
Abwesender Träumer



dabei seit 2012
65 Forenbeiträge

  Geschrieben: 28.06.12 17:58
Hab jetzt endlich doch noch eine Liste gefunden. :D
Falls es jemanden interessieren sollte, hier der Link.

Anscheinend sind damit jetzt sogut wie ALLE RC's verboten... -.-
 
Traumland-Faktotum



dabei seit 2007
758 Forenbeiträge
19 Tripberichte
4 Langzeit-TB
3 Galerie-Bilder

Homepage ICQ MSN Skype
  Geschrieben: 28.06.12 20:50
Guten Abend!

Früher konnt ich folgendes aus diesem Gesetz schließen:
Alle Substanzen die eine psychoaktive Wirkung haben (und nicht bereits vom Suchtmittelgesetzes (SMG), von der 'Konvention über psychotrope Substanzen' oder von anderen Gesetzestexten) erfasst wurden sind dann genau von dem 'Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG)' erfasst und somit verboten. Kurz: Alle berauschenden Substanzen die nicht schon verboten waren sind nun mit dem NPSG verboten.

Hab mir gerade die Liste unter Fischlis Link angeschaut. Auch wenn die jetzt ein paar Substanzen explizit erwähnt haben, glaube ich doch das alle Substanzen gleichermaßen betroffen sind. Eventuell gibt es bei anderen noch irgendwelche Probleme mit dem Nachweis, der Analyse, der Substanzbestimmung sowie dergleichen.

Hier ergreift die 'Anlagen I, II und III' zwar recht viele Substanzen und Substanzgruppen aber ich kann mir nicht vorstellen das unter den paar Angaben alle aktuellen sowie zukünftig möglichen Substanzen fallen. Werde das mal bei Gelegenheit prüfen falls da nicht jemand anderes schneller ist. Situation in Österreich dank dem NPSG - mit welchem Österreich EU-weit Vorreiter ist - extrem heikel geworden. Dieses Risiko ist es dann eher nicht wert es einzugehen.

Ich erinnere mich allerdings mal gelesen zu haben das das Ziel von dem Gesetz das unterbieten des Handels mit den Substanzen ist, und der Eigenkonsum/privater Gebrauch (Ohne Weitergabe/Handel/etc) de fakto zwar nicht erlaubt ist aber nicht direkt strafrechtlich verfolgt wird, bzw nur um den Händler dran zu kriegen. Geb aber keine Garantie für die Richtigkeit dieser Angabe.

So wie ich das jetzt verstehe ist das von mir als erstes geschriebene (ganz oben) nicht mehr gültig.

Hier folgt der momentane Anfangstext sowie die aktuellen Anlagen I, II und II:
Die eckigen Klammern bei den chemischen Bezeichnungen ' ' wurden durch die geschwungenen Klammern ' { } ' ersetzt da es sonst zu Darstellungsproblemen kommt!

ANFANG - Text/Definition

§ 1. (1) Als Neue Psychoaktive Substanzen im Sinne des § 3 NPSG gelten
- 1. die in Anlage I dieser Verordnung angeführten Substanzen,
- 2. alle Substanzen, die von den chemischen Definitionen in Anlage II umfasst sind.

(2) „Chemische Strukturen“ im Sinne der Anlage II sind Aldehyde, Alkane, Alkene, Alkohole, Alkoxide, Alkyle, Alkylhalide, Alkyne, Amide, Amine, Benzyle, Carboxylate, Ester, Ether, Halogenide, Isocyanate, Ketone, Nitrile, Nitroxide, Phenole, Phenyle, Selenoalkyle, Selenoester, Selenole, Thioalkyle, Thiocyanate, Thioester, Thioketone, Thiole, Thiophenole sowie alle chemisch möglichen Ringverbindungen und Hetero-Ringverbindungen.

(3) Anlage III enthält zur Veranschaulichung Beispiele chemischer Strukturformeln in Bezug auf die in der Anlage II erfassten Substanzen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

ENDE - Text/Definition



ANFANG - Anlage I

Name und IUPAC

Butyro-1,4-lacton - IUPAC: oxolan-2-on
1,4 Butandiol - IUPAC: butan-1,4-diol
Desmethyltramadol - IUPAC: 3-{2-{(dimethylamino)methyl}-1-hydroxycyclohexyl}phenol
Dimethocain - IUPAC: {3-(diethylamino)-2,2-dimethylpropyl}4-aminobenzoat
Fluortropacocain - IUPAC: 3-(p-Fluorbenzoyloxy)tropan (pFBT)
Geranamin - IUPAC: 4-methylhexan-2-amin
Salvinorin A - IUPAC: (2S,4aR,6aR,7R,9S,10aS,10bR) - methyl-9-acetoxy-2-(furan-3-yl)-6a,10b-dimethyl-4,10-dioxo-dodecahydro-1H-benzo{f}-isochromen-7-carb-
oxylat-<

ENDE - Anlage I



ANFANG - Anlage II

1. Cannbinomimetisch wirksame Verbindungen
Die folgenden chemischen Grundstrukturen:

a) - (Naphthalin-1-yl)(1H-indol-3-yl)methanon aus der Gruppe der Naphthoyl-Indole,
b) - (Naphthalin-1-yl)(1H-indol-3-yl)methan aus der Gruppe der Napthtylmethyl-Indole,
c) - (Naphthalin-1-yl)(1H-pyrrol-3-yl)methanon aus der Gruppe der Naphthoyl-Pyrrole,
d) - 1-(Naphthalin-1-ylmethylen)-1H-inden aus der Gruppe der Naphthylmethyl-Indene,
e) - (Phenyl)(1H-indol-3-yl)methanon aus der Gruppe der Benzoyl-Indole,
f) - (2-Phenyl)(1H-indol-3-yl)ethanon aus der Gruppe der Phenacetyl-Indole,
g) - 2-(3-hydroxycyclohexyl)phenol aus der Gruppe der Cyclohexyl-Phenole, weiters die
h) - Indolcarbon-2-säure-amide und
i) - Tetrahydro-6H-benzo{c}chromen-1-ol,
sowie jede Verbindung, die von einer dieser chemischen Grundstrukturen abgeleitet werden kann, auch wenn sie eine oder mehrere der chemischen Strukturen gemäß § 1 Abs. 2 als Substituent(en) aufweist.

2. Phenethylamin-Verbindungen
Jede Verbindung, die von einer Phenethylamin-Grundstruktur abgeleitet werden kann, auch wenn sie ein heterocyclisches oder polycyclisches Ringsystem (Naphthyl-, Tetralin-, Indol-, Indan-, Methylendioxy-, Benzofuran-, Dihydro-Benzofuran- oder Thienyl-Ringsystem) oder eine oder mehrere der chemischen Strukturen gemäß § 1 Abs. 2 als Substituent(en) aufweist.

3. Amino-Phenyl-Ethanon-Verbindungen
Amino-Phenyl-Ethanon sowie jede Verbindung, die von dieser chemischen Grundstruktur abgeleitet werden kann, auch wenn sie ein heterocyclisches oder polycyclisches Ringsystem (Naphthyl-, Tetralin-, Indol-, Indan-, Methylendioxy-, Benzofuran- oder Dihydro-Benzofuran-Ringsystem) oder eine oder mehrere der chemischen Strukturen gemäß § 1 Abs. 2 als Substituent(en) aufweist.

4. Alpha-Keto-Benzylamin-Verbindungen
Alpha-Keto-Benzylamin sowie jede Verbindung, die von dieser chemischen Grundstruktur abgeleitet werden kann, auch wenn sie eine oder mehrere der chemischen Strukturen gemäß § 1 Abs. 2 als Substituent(en) aufweist.

5. 2-Aminoindan- und 2-Aminotetralin-Verbindungen
2,3-Dihydro-1H-Inden-2-Amin oder 2-Aminotetralin sowie jede Verbindung, die von einer dieser chemischen Grundstrukturen abgeleitet werden kann, auch wenn sie eine oder mehrere der chemischen Strukturen gemäß § 1 Abs. 2 als Substituent(en) aufweist.

6. Tryptamin-Verbindungen
Tryptamin sowie jede Verbindung, die von dieser chemischen Grundstruktur abgeleitet werden kann, auch wenn sie eine oder mehrere der chemischen Strukturen gemäß § 1 Abs. 2 als Substituent(en) aufweist.

7. (1-Phenyl und 1-Benzyl) Piperazin-Verbindungen
1-Phenylpiperazin oder 1-Benzylpiperazin sowie jede Verbindung, die von einer dieser chemischen Grundstrukturen abgeleitet werden kann, auch wenn sie eine oder mehrere der chemischen Strukturen gemäß § 1 Abs. 2 als Substituent(en) aufweist.

8. Arylcyclohexylamin-Verbindungen
Jede Verbindung, die von den chemischen Grundstrukturen Arylcyclohexylamin, Arylcyclohexyl-Pyrrolidin oder Arylcyclohexyl-Piperidin abgeleitet werden kann, auch wenn sie eine oder mehrere der chemischen Strukturen gemäß § 1 Abs. 2 als Substituent(en) aufweist.

9. Diphenylmethylpiperidin-Verbindungen
Jede Verbindung, die von den chemischen Grundstrukturen Diphenylmethylpiperidin, Phenylcyclohexyl-methylpyrrolidin oder Diphenylmethylpyrrolidin abgeleitet werden kann, auch wenn sie eine oder mehrere der chemischen Strukturen gemäß § 1 Abs. 2 als Substituent(en) aufweist.

ENDE - Anlage II



ANFANG - Anlage III

(Name/IUPAC und im Original-PDF auch ein Abbild der Strukturformel)

Zu Z 1: Cannbinomimetisch wirksame Verbindungen
Naphthoyl-Indole oder 1H-Indol-3-yl(Naphtalen-1-yl)-Methanon
Naphthylmethyl-Indole oder 3-(Naphtalen-1-yl-Methyl)-1H-Indol
Naphthoyl-Pyrrole oder Naphtalen-1-yl(1H-Pyrrol-3-yl)-Methanon
Naphthylmethyl-Indene oder 1-(1H_Inden-3-yl-Methyl)-Naphtalen
Benzoyl-Indole oder 1H-Indol-3-yl(Phenyl)-Methanon
Phenacetyl-Indole oder 1-(1H-Indol-3-yl)-2-(Naphtalen-1-yl)-Ethanon
Indolcarbon-2-Säureamide oder N-Benzyl-1H-Indole-3-Carboxamid
Cyclohexyl-Phenole oder 3-(2-Hydroxycyclohexyl)-Phenol
Dibenzopyrane oder 9-Methyl-tetrahydro-6H-Benzo{c}chromen-1-ol

Zu Z 2: Phenethylamin-Verbindungen
2-Phenylethanamin
2-(Naphtalen-2-yl)-Ethanamin
2-(2,5-Dimethoxyphenyl)-Ethanamin
2-(2,3,6,7-tetrahydrofuro{2,3-f}{1}Benzofuran-4-yl)-Ethanamin
2-({1,3}Dioxolo{4,5-f}{1,3}Benzodioxol-4-yl)-Ethanamin


Zu Z 3: Amino-Phenyl-Ethanon-Verbindungen
2-Amino-1-Phenylpropan-1-on
2-Amino-1-(Naphtalen-2-yl)Propan-1-on
1-Phenyl-2-(Pyrrolidin-1-yl)-Propan-1-on


Zu Z 4: Alpha-Keto-Benzylamin-Verbindungen
1-Amino-1-Phenylpropan-2-on

Zu Z 5: 2-Aminoindan- und 2-Aminotetralin-Verbindungen
1,2,3,4-tetrahydronaphtalen-2-Amin
2,3-dihydro-1H-Inden-2-Amin


Zu Z 7: (1-Phenyl und 1-Benzyl) Piperazin-Verbindungen
1-Benzylpiperazin
1-Phenylpiperazin


Zu Z 8: Arylcyclohexylamin-Verbindungen
1-Phenylcyclohexanamin
1-(1-Phenylcyclohexyl)-Piperidin
1-(1-Phenylcyclohexyl-Pyrrolidin


Zu Z 9: Diphenylmethylpiperidin-Verbindungen
1-{Cyclohexyl(Phenyl)Methyl}-Piperidin
2-(Diphenylmethyl)-Piperidin
2-(Diphenylmethyl)-Pyrrolidin


ENDE - Anlage III

Also ich muss sagen die haben sich da echt mühe gegeben so viele chemischen Gruppen/etc miteinzugrenzen...
Hoffe das überfüllt den Thread nicht zu extrem.


Grüße

Psy Wordex

Je höher wir uns erheben, um so kleiner erscheinen wir denen, welche nicht fliegen können. - Nietzsche

Ein Morphinist vom ganzen Herzen
» Thread-Ersteller «
Abwesender Träumer



dabei seit 2012
65 Forenbeiträge

  Geschrieben: 28.06.12 21:28
Heyho,

Erstmal danke für deine Antwort. ;)


Zitat:
Hier ergreift die 'Anlagen I, II und III' zwar recht viele Substanzen und Substanzgruppen aber ich kann mir nicht vorstellen das unter den paar Angaben alle aktuellen sowie zukünftig möglichen Substanzen fallen.


Soweit ich das verstanden habe, kann das Gesundheitsministerium jederzeit neue Substanzen und Substanzgruppen hinzufügen. Wie lange es dauert, bis eine Substanz analysiert und schließlich in der NPSV ('Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung') steht ist aber noch fraglich. ;)

Zitat:
Ich erinnere mich allerdings mal gelesen zu haben das das Ziel von dem Gesetz das unterbieten des Handels mit den Substanzen ist, und der Eigenkonsum/privater Gebrauch (Ohne Weitergabe/Handel/etc) de fakto zwar nicht erlaubt ist aber nicht direkt strafrechtlich verfolgt wird, bzw nur um den Händler dran zu kriegen. Geb aber keine Garantie für die Richtigkeit dieser Angabe.


Sowas glaube ich auch schonmal gelesen zu haben, finde aber im Moment keine Textstellen dazu. Die gefundene Menge von einer NPS darf bei privatem Gebrauch zwar beschlagnahmt werden aber der Besitzer soll keine weiteren Strafen bekommen. Kann aber auch nicht garantieren, dass das stimmt.

Zitat auf dem Gesetz:

Zitat:
§ 4. (1) Wer mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung gemäß § 3
bezeichnete oder von einer gemäß § 3 definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue
Psychoaktive Substanz mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder
verschafft, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im
menschlichen Körper angewendet wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.


Falls ich das richtig interpretiert habe, ist es mir also erlaubt, eine NPS einzuführen, wenn ich sie nur für den persönlichen Gebrauch verwende und niemandem weitergebe? § 5 sagt dann noch, dass eine NPS eingezogen werden darf, auch wenn keine Straftat nach § 4 stattgefunden hat.
Wenn ich das also richtig verstanden habe, kann man also trotzdem noch RC's einführen, die dort aufgelistet sind, und das schlimmste was passieren kann ist, dass meine Bestellung beschlagnahmt wird? (Vorausgesetzt die Menge ist dementsprechend moderat und glaubhaft für den persönlichen Konsum bestimmt.)

Mich würde auch noch interessieren, wies mit dem Briefgeheimnis in Österreich ausschaut. Gibt es einen Maximalprozentsatz an Briefen, die der Zoll kontrollieren darf?


MfG Fischli
 
Traumland-Faktotum



dabei seit 2007
758 Forenbeiträge
19 Tripberichte
4 Langzeit-TB
3 Galerie-Bilder

Homepage ICQ MSN Skype
  Geschrieben: 29.06.12 10:50

Fischli schrieb:

Mich würde auch noch interessieren, wies mit dem Briefgeheimnis in Österreich ausschaut. Gibt es einen Maximalprozentsatz an Briefen, die der Zoll kontrollieren darf?


Wennst das über diverse Kurierdienste abwickelst, dann wird das von dem jeweiligen Unternehmen meist intern geregelt hinsichtlich Zoll. Das ganze ist dann warscheinlich als 'aroma samples'/etc klassifiziert und alles in allem entzieht sich das von den meisten Kontrollen - im Vergleich zu der normalen Lieferung mit der österreichischen Post. Aber auch hier ist vermutlich nichts hunderprozent sicher.



Fischli schrieb:

Falls ich das richtig interpretiert habe, ist es mir also erlaubt, eine NPS einzuführen, wenn ich sie nur für den persönlichen Gebrauch verwende und niemandem weitergebe? § 5 sagt dann noch, dass eine NPS eingezogen werden darf, auch wenn keine Straftat nach § 4 stattgefunden hat.
Wenn ich das also richtig verstanden habe, kann man also trotzdem noch RC's einführen, die dort aufgelistet sind, und das schlimmste was passieren kann ist, dass meine Bestellung beschlagnahmt wird? (Vorausgesetzt die Menge ist dementsprechend moderat und glaubhaft für den persönlichen Konsum bestimmt.)


Ja denke es ist so das sie dir das Zeug abnehmen/beschlagnahmen werden und nicht viel weiteres passiert, solange man sich eben durch moderate Mengen/persönlichen Gebrauch vom Handel distanziert. Aber von Fall zu Fall könnte ich mir schon vorstellen das man auch auf diesem Weg diverse Probleme bekommen könnte. Immerhin wollen die ja Handel unterbinden und auf der anderen Seite würden die ja auch nicht wieder an dem Punkt sein an dem man gegen den 'nur-Konsumenten' nichts machen kann in rechtlicher Hinsicht. Sonst wäre es für diese 'nur-Konsumenten' ja eigentlich dasselbe wie es vor dem NPSG der Fall war...


Grüße

Psy Wordex

Je höher wir uns erheben, um so kleiner erscheinen wir denen, welche nicht fliegen können. - Nietzsche

Ein Morphinist vom ganzen Herzen
» Thread-Ersteller «
Abwesender Träumer



dabei seit 2012
65 Forenbeiträge

  Geschrieben: 13.08.13 17:47
Heyho,

Psy Wordex schrieb:
Sonst wäre es für diese 'nur-Konsumenten' ja eigentlich dasselbe wie es vor dem NPSG der Fall war...

Tja, das wäre natürlich ideal. An die Staatsanwaltschaft wird's aber auf jeden Fall weitergeleitet. :/

Mein chemisches Wissen hält sich leider (noch) in Grenzen und nun habe ich noch eine Frage bezüglich der Neuen-Psychoaktiven-Substanzen-Verordnung, die u.A. viele Research Chemicals in Österreich reglementiert.
Diese Verordnung listet diverse Grundverbindungen auf, von denen jegliche Verbindungen als Neue-Psychoaktive-Substanz eingestuft werden.

Nun frage ich mich, ob Etizolam auch davon betroffen ist. Leider kann ich nicht erkennen, ob es zu einer der genannten Gruppen gehört oder nicht. :/

Hier der Link zum Gesetzesblatt, oder direkt zum PDF Dokument mit den Grundverbindungen die auch oben schon von genannt wurden. Und noch der Wikipedia Eintrag zu Etizolam.

Ich hoffe, dass sich hier jemand damit auskennt und bedanke mich schon mal im voraus.


Fischli
 
Abwesender Träumer

dabei seit 2012
48 Forenbeiträge
1 Langzeit-TB

  Geschrieben: 15.08.13 20:33
Ich beführte, dass das leider nicht unter das NPSG fällt, sonder du nach dem AMG bestraft wirst. Ist für den Konsumenten viel schlimmer als wenn es NPSG wäre, weil du als Konsument geschützt bist.
Du kannst dir ja nicht vorstellen, wie ich immer schwitzt ob der Scheiß aus UK ankommt. Letzten hatte ich sogar einen Brief, wenn du den geschüttelt hast, hat jeder gemrkt, dass da Tabs drin sind. Ein wunder dass das angekommen ist.
Ich würde mir ja liebr mal 50 Tabs als immer nur 20 bestellen, aber bei 50 wollen die dir sicher Verkauf anhängen. Als ob man in diesem Land nichts wichtigeres zu tun hätte. Jemand der über 21 ist, sollt wohl selbst entscheiden können, was er sich antut.
 
» Thread-Ersteller «
Abwesender Träumer



dabei seit 2012
65 Forenbeiträge

  Geschrieben: 21.08.13 19:44
Traum1 schrieb:
Ich beführte, dass das leider nicht unter das NPSG fällt, sonder du nach dem AMG bestraft wirst. Ist für den Konsumenten viel schlimmer als wenn es NPSG wäre, weil du als Konsument geschützt bist.


Wird nach dem AMG denn so schlimm bestraft und drohen einem dabei auch Hausdurchsuchungen? Wollte mir mal den Gesetzestext durchlesen, nur ist der - im Gegensatz zum NPSG - verdammt lange und z.T. sehr ungut zu lesen.

Wenn man die Substanz zwar in Form von Pellets bekommt, diese aber nicht in Blistern o.Ä. verpackt sind, sondern in einer schwarzen Plastikverpackung, auf der nur der Name, die Strukturformel und der Hinweis, dass das Produkt NICHT für den Konsum geeignet ist und nicht an Minderjährige verkauft werden darf, muss man dann auch mit einer Strafverfolgung nach dem AMG rechnen? Schließlich meine ich von einem Bekannten gehört zu haben, dass sich Etizolam, gelöst in Wasser, ideal für die äußerliche Anwendung von gereizter Haut eignet. ;)

Traum1 schrieb:
Als ob man in diesem Land nichts wichtigeres zu tun hätte. Jemand der über 21 ist, sollt wohl selbst entscheiden können, was er sich antut.

Tja, der Meinung bin ich auch. Leider zeigt das NPSG die genau gegenteilige Meinung unserer Politik. :/
 
Ex-Träumer
  Geschrieben: 03.08.14 20:33
NukaCola schrieb:
Ist Salvia in Ö noch in Headshops erhältlich ?
ja, ich kenne einen Shop in Wien, der "Salvia Divinorum Kraut" verkauft. bin mir allerdings unsicher, ob ich den hier verlinken darf, da der auch Cubensis-Sporenspritzen im Sortiment hat (die ja in D - korrigiert mich wenn ich falsch liege - nicht legal sind).

früher hat dieser Shop auch Salvia-Extrakt angeboten - jetzt nicht mehr. das hängt vermutlich mit dem NPSG zusammen.
 
Abwesender Träumer



dabei seit 2012
761 Forenbeiträge
2 Tripberichte

  Geschrieben: 03.08.14 20:40
Du dürftest den Shop schon deshalb nicht verlinken, weil er Salvia divinorum verkauft wink
We have been hung out to dry
We are the drunken, we are the high
We despise this human race
Look in our eyes and see your disgrace
Ex-Träumer
  Geschrieben: 03.08.14 23:08
MetalheadOnAcid schrieb:
Du dürftest den Shop schon deshalb nicht verlinken, weil er Salvia divinorum verkauft wink
oh... guter Punkt^^ zum Glück hab ichs nicht getan.

@NukaCola: Wie genau die Rechtslage in meinem Land aussieht weiß ich leider nicht... irgendwie dürfte das im halblegalen Graubereich ablaufen - Extrakte gibts wie gesagt nicht mehr, und außer diesem einen Shop in Wien verkauft glaub ich kein Shop in Ö Salvia.
 
Traumland-Faktotum



dabei seit 2013
540 Forenbeiträge
10 Galerie-Bilder

  Geschrieben: 05.08.14 16:47
MetalheadOnAcid schrieb:
Du dürftest den Shop schon deshalb nicht verlinken, weil er Salvia divinorum verkauft wink

Nur Schade, dass das LdT den Shop selbst verlinkt ;)
Ich glaube aber dass der Shop in verbotene Substanzen eh nicht nach Deutschland versendet....
Als Kind wurde mir gesagt: "Nimm dich in Acht vor solchen Menschen!"
Heute weiß ich: "Ich bin einer dieser Menschen!"
» Thread-Ersteller «
Abwesender Träumer



dabei seit 2012
65 Forenbeiträge

  Geschrieben: 17.09.15 05:00
Lateral schrieb:
@NukaCola: Wie genau die Rechtslage in meinem Land aussieht weiß ich leider nicht... irgendwie dürfte das im halblegalen Graubereich ablaufen - Extrakte gibts wie gesagt nicht mehr, und außer diesem einen Shop in Wien verkauft glaub ich kein Shop in Ö Salvia.


Eine Salviapflanze fällt nicht unter das NPSG, weil sie die Definition einer Neuen-Psychoaktiven-Substanz meiner Meinung nach nicht erfüllt.

Gesetzestext schrieb:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [eine] „Neue Psychoaktive Substanz“ eine Substanz oder Zubereitung, die die Fähigkeit besitzt, bei ihrer Anwendung im menschlichen Körper eine psychoaktive Wirkung herbeizuführen [...]

Wobei "Substanz" und "Zubereitung" folgend definiert werden:

Gesetzestext schrieb:
- „Substanz“ eine synthetisch hergestellte chemische Verbindung.
- „Zubereitung“ ein Gemisch oder eine Lösung, das oder die eine Neue Psychoaktive Substanz oder mehrere solcher Substanzen enthält.


Ich gehe mal relativ stark davon aus, dass mit "synthetisch hergestellt" wohl "künstlich im Labor hergestellt" gemeint ist. ^^
 
Abwesender Träumer



dabei seit 2013
131 Forenbeiträge
1 Tripberichte

  Geschrieben: 09.04.19 10:36
zuletzt geändert: 09.04.19 11:41 durch Matzetthias (insgesamt 1 mal geändert)
Mir wurde ein Dokument zugespielt, in welchen folgende Zeilen zu finden sind:

Ins NPSG sollen Substanzen aufgenommen werden, die sich von Indol-3-alkylaminen ableiten:

5.1 Indol-3-alkylamine
Eine von Indol-3-alkylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Mole-külmasse von 500 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann. Ausgenommen hiervon sind Tryptamin, die natürlich vorkommenden Neuro-transmitter Serotonin und Melatonin sowie deren aktive Metaboliten (z.B. 6-Hydroxy-melatonin).

Die Grundstruktur Indol-3-alkylamin kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Posi-tionen mit den folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R5 und Rn) substituiert sein:
a) R1 und R2:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C6) und Allylgruppen.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines Pyrrolidinyl-Ringsystems ist.
b) R3:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C3).
c) R4:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C2).
d) R5:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C3).
e) Rn :
Das Indolringsystem kann an den Positionen 4, 5, 6 und 7 mit folgenden Atomen oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Methoxy-, Acetoxy-, Hydroxy- und Methyl-thiogruppen, in Position 4 darüber hinaus Dihydrogenphosphat.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rn zwei benachbarte Kohlenstoff-atome der Positionen 4, 5, 6 und 7 mit einer Methylendioxygruppe überbrückt werden.

Fällt Kratom (Mitragynin) ebenfalls unter diese Regulierung. Ebenfalls Verboten werden wohl die meisten RC Benzos, Cannabinoide, Tryptamine sowie LSD Analoge.

Hier könnt ihr euch die vollständige Datei ziehen: http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/index.cfm/search/?trisaction=search.detail&year=2019&num=152&mLang=DE&fbclid=IwAR3pU0GqkbwPc4XrO6tXaUH9H31KLhAV_nYq5RIBPto8JRuyO81mpxSLui8

 
Ex-Träumer
  Geschrieben: 10.04.19 07:32
Boah krass. Aber warum liegt die quelle auf einem europa server? betrifft doch nur deutschland oder soll das eu Gesetzgebung werden?
 

Seite (Beiträge 1 bis 15 von 19) »