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Cannabis-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Das sogenannte "Cannabis-Urteil" hat für einige Wirren gesorgt und wiegt Cannabiskonsumenten und solche, die Drogen mit sich führen in falscher Sicherheit.

Der Besitz, Handel, Anbau und so weiter von Cannabis ist strafbar. Auch in kleinen Konsum Mengen. Du machst Dich also auch strafbar, wenn Du mit einem viertel Gramm Hasch für den persönlichen Gebrauch durch die Straßen spazierst. Wirst Du nun damit von der Polizei angehalten, musst Du auch mit dieser kleinen Menge mit aufs Revier und Deine Personalien erfassen lassen. Wenn Du Glück hast, Dein Besitz als gering eingestuft wird und Du noch keinerlei Vorstrafen hast, kann eine spätere Klage (Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) seitens der Staatsanwaltschaft entfallen, muss aber nicht.

Personen unter 14 Jahren sind nicht straffähig. Hier erfolgt keine Anzeige.

Wenn ein öffentliches Interesse besteht, kann bei Dir dann nicht von der Strafverfolgung abgesehen werden. Rauchst Du zum Beispiel während der Öffnunsgzeiten eines Jugenfreizeitheimes, Schulen, Schwimmbäder etc. einen Joint, kommt es zur Anzeige und ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet. Allein die Tatsache, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die von anderen Kindern und Jugendlichen benuzt wird, schließt die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft aus. Auch wenn Du in Deinem Freundeskreis einen Joint rauchst und damit prahlst, wie cool dies sei und sich in dieser Clique Jugendliche aufhalten, die noch keine Erfahrungen mit Haschisch gemacht haben, kommt es zur Anzeige. Allein die Gefahr, dass diese Jugendlichen durch Dein Haschischrauchen dazu verleitet werden könnten, es Dir gleich zu tun, schließt die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft aus.

Zu beachten ist, dass die gemachten Angaben keinesfalls ein Freischein zum freien Mitführen von Drogen in den einzelnen Bundesländern sind, sondern nur eine grobe Richtlinie.

Als strafbar wird jeder Besitz von im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Rauschmitteln ohne entsprechende amtliche Erlaubnis oder persönlich ausgestellten Rezept angesehen.

Der § 31a des BtMG ermöglicht es der Staatsanwaltschaft jedoch, ohne Zustimmung des Gerichts bei Vergehen nach § 29 BtMG (Besitz, Handel... von Betäubungsmitteln) von der Verfolgung abzusehen, wenn:

  • die Schuld des Täters als gering anzusehen ist,
  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und
  • der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch und
  • in geringer Menge

anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Die Staatsanwaltschaft kann also, muss aber nicht, von einer Klage absehen, wenn die Menge im Besitz gering ist und offensichtlich für den persönlichen Bedarf vorgesehen ist. Das bedeutet im Klartext, dass die Polizei bei einem (auch geringen) Drogenfund an einer Person, diese u.U. mit aufs Revier nehmen muss, um dort ihre Personalien zu erfassen und die Drogenfunde wägen (zählen, messen) muss. Eine spätere Klage seitens der Staatsanwaltschaft kann dann jedoch entfallen. Diese Bestimmungen verlieren jedoch ihre Gültigkeit wenn die Tat ...

  • ...eine Verführungswirkung auf Kinder und Jugendliche hat, in der Öffentlichkeit vor besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Kindern oder Jugendlichen) sowie vor oder in Einrichtungen, die von diesem Personenkreis genutzt werden (z.B. Kindergärten, Schulen, Spielplätzen), begangen wird.
  • ...durch Erzieher, Lehrer oder einen mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträgers begangen wird und Anlass zur Nachahmung gibt.
  • ...nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs oder des Arbeitslebens beim Bedienen von Maschinen befürchten lässt.

In seinem Urteil von 1994 hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesländer aufgefordert, eine einheitliche Regelung für die Mindermengen festzulegen. Dies ist bis heute nicht erfolgt, es gibt für jedes Bundesland unterschiedliche Regelungen. Seit über 10 Jahren verweigen sich die Regierungen der Bundesländer der Aufforderung des BVG und beschädigen damit ein Verfassungsorgan.

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