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AutorBeitrag
Abwesender Träumer



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ICQ MSN
  Geschrieben: 14.10.07 02:01
ist doch egal
aber irgendwie seltsam...langeweile?
 
Traumland-Faktotum



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  Geschrieben: 14.10.07 15:05
zuletzt geändert: 14.10.07 15:07 durch Sirportalez (insgesamt 1 mal geändert)

DerbeSuppe schrieb:
Also zunächst mal muss ich sagen: Es gibt keine dummen Fragen und schon garkeine dummen "was-wäre-wenn?-Fragen. Allerdings gibt es durchaus dumme Antworten, derer zahlreich Butters, Sirportalez, Kainskind, Crazy haz3 und natürlich Count Zero, die alle glauben, dass sie die Weisheit mit Löffeln gefressen haben (insganzbesondere Count Zero), geliefert haben.
War jetzt paar Tage nicht mehr im Forum und im ersten Thread, den ich anklicke herrscht gleich mal wieder ein Umgangston, so dass mir die Lust am weiterlesen (Inhalt der Posts hin oder her) ordentlich vergangen ist. Eingebildet auf einem selbstgeschusterten hohen Roß sitzen und klugscheissen kann jeder (gell Count Zero). Manchmal kotzt es mich einfach an, wie hier miteinander umgegangen wird.

Ich finds arm. Arm und traurig...



Ich kann nun mal Leute nicht ausstehen die unbedingt Drogen nehmen wollen am Steuer.
Und zufällig weiß ich das mit dem Alkohol und Drogen im allgemeinen, da ich einen Führerschein gemacht hab. Es hört sich nämlich nicht so als wenn er ihn gemacht. oder er haut nur mit halbem Ohr hingehört.
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 16.10.07 10:26
So, ich will mal was zum Thema sagen, ohne hier wie alle anderen den moralischen zu machen.

Und zwar bin ich schon angehalten worden, und die Bullen haben schnell gemerkt daß ich total breit war. Nachdem also schon alles gelaufen war, wollte ich vor der Freifahrt zur Wache noch was trinken weil ich echt ne Staubkehle hatte. Das wurde mit untersagt, weil irgendwelche Drogen in der Flasche sein könnten, und ich somit nachher sagen könnte daß ich die Drogen erst während der Kontrolle genommen habe, aus der Flasche getrunken....

So, ks, da kannste dir jetzt ne schöne Theorie selber draus stricken.
Ich denke nicht, daß man mit dem was du da meinst durhkommen könnte. Weil bei ner Kontrolle hast du das Fenster runterzukurbeln und das zu machen was der Bulle von dir will.
Ich würde also erstmal abwarten was überhaupt passiert, und nicht direkt offensichtlich zu zeigen was los ist.


Zitat:
Bei Drogen, speziell bei Cannabis ist eine MPU bei weitem nicht immer das Ergebnis



@Count Zero (Sachverständiger im Verkehrsstrafecht)

Ist völliger Blödsinn. Zumindest wenn du "bei weitem" sagst. Ich weiß ja nicht wie das bei dir ist. Aber wenn "bei weitem" bei dir zutrifft bist du einer der einmal im Monat 3 mal an ner Tüte zieht und ne Woche später angehalten wird. Hier mal ne Tabelle. Diejenigen denen ne MPU erspart bleibt sind "bei weitem" Seltenheitsfälle ;o)

Zitat:
THC-COOH
< 5,0ng/mL
beurteilung:Einmaliger oder Verdacht auf gelegentlichen Konsum
zusätzliche auffälligkeiten:keine
Maßnahmen:keine

THC-COOH
< 5,0 ng/mL
THC positiv
beurteilung:gelegentlicher Konsum, Verdacht auf gelegentlichenKonsum wurde bestätigt, weil zumindestens zweimaliger Cannabiskonsum nachgewiesen wurde
zusätzliche auffälligkeiten: Kontrollverlust, da der/die Betroffene in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme Cannabis konsumiert hat
Maßnahmen:Anordnung einer medizinisch-psychologis chen Untersuchung

THC-COOH
>5,0 und < 75 ng/mL
beurteilung:es liegt mindestens gelegentlicher Konsum mit Verdacht aufregelmäßigen Konsum vor
zusätzliche auffälligkeiten:keine
Maßnahmen:Persönliches Gespräch mit Nachuntersuchung (Blutuntersuchung) unter kurzfristiger Einbestellung

THC-COOH
>5,0 und < 75 ng/mL
beurteilung:es liegt mindestens gelegentlicher Konsum mit Verdachtaufregelmäßigen Konsum vor
zusätzliche auffälligkeiten:z. B. THC positiv, mehrfache Verkehrsauffälligkeiten, Hinweise auf
- fehlende Trennung von Konsum und Fahren,
- Gebrauch von Alkohol,
- Beigebrauch anderer Drogen,
- Störung der Persönlichkeit
- Kontrollverlust
Maßnahmen:Anordnung einer medizinisch-psychologis chen Untersuchung

THC-COOH
>75 ng/mL
beurteilung:es liegt regelmäßiger Konsum von Cannabisprodukten vor
zusätzliche auffälligkeiten:unerheblich
Maßnahmen: Versagung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis, Ausnahmen siehe Ziff. 3.9.1 der Begutachtungs-Leitlinien Kraftfahreignung


Quelle Juraforum

Zum Schluß möchte ich noch erwähnen daß breit fahren den Stress den man dadurch bekommen kann nicht wert ist. Oder besser gesagt, daß Drogen es allgemein nicht Wert sind. Fast 2 Jahre ohne Lappen sind echt richtig scheiße. Was es einem bringt erwischt zu werden ist einzig und allein die Chance, endlich von Drogen weg zu kommen. Sofern in einem ein bißchen Vernunft steckt. Moralisch sag ich dazu nix, nur daß ich jetzt noch besser fahre als vorher. Und pasieren kann immer was (Bitte jetzt nicht auf meinem letzten Satz rumhacken, ich kenn die Gegenargumente)

Life´s a mountain, not a beach
Ex-Träumer
  Geschrieben: 16.10.07 13:51
ok, ich sag auch mal was zum thema:

hat an einen tag+abend auf primasprit angesetzter schnaps, ouzo und bier getrunken und nachmittags und abends gekifft.. und die letzten 3 stunden vor der fahrt nix mehr.. oke das nützt zwar nix, aber ich fühlte mich topfit.. war ja der fahrer (toll, ne).. wies passieren musste, die bullen da.. fragten die "hamse alkohol getrunken" ... ich so "ja.. n bier...".. s funktioniert eigentlich immer.. alles ok.. ich durft einsteigen..

ja der trick hätte funktioniert, aber es kommt immer anders.. jemand hinter mir auf der rückbank lies los obse mich net blasen lassen hätten. hat der bulle mitgekriegt ... "steigen sie nochma aus".. oO nja...

don't drink/smoke and drive eben ;)
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 19.10.07 02:36

ks schrieb:
Man könnte doch das Auto parken, Motor aus machen und erstmal von innen verriegeln. Dann eine Schnapsflasche raus holen und vor den Augen der Bullen, die draußen vor dem verschlossenen Auto stehen, was trinken. Woher wollen die dann wissen, ob man unter Alkoholeinfluss Auto gefahren ist, wenn die danach dann einen Alkoholtest machen?



Weil es Tabellen mit Resorptionsgeschwindigkeiten gibt. Du möchtest nach dem Begriff "Nachtrunk" googlen. Die lassen dich einmal pusten sobald die Dich das erste Mal in die Finger bekommen, dann nehmen die Dich weil Du sie geärgert hast und verarschen willst gleich mit in die gute Stube und lassen dich in regelmäßigen Abständen nochmal pusten. Hurra, der Pegel steigt. Alkoholkonsum während der Fahrt nachgewiesen.
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 19.10.07 02:51

baske schrieb:

ja der trick hätte funktioniert, aber es kommt immer anders.. jemand hinter mir auf der rückbank lies los obse mich net blasen lassen hätten. hat der bulle mitgekriegt ... "steigen sie nochma aus".. oO nja...



Hmm, erinnert mich irgendwie an ne Folge von den Simpsons oder so^^

Achja, ich glaub ich hätte deinem Kollegen an deiner Stelle aufs Maul gehauen xD
"When you got nothing, you got nothing to lose."
- Bob Dylan

"Wenn du dich auf den Teufel einlässt, veränderst du nicht den Teufel... der Teufel verändert dich!"
» Thread-Ersteller «
Abwesender Träumer

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  Geschrieben: 03.12.07 00:58
Ich habe garnichtmal so Unrecht. Hab hier was gefunden.


Zitat:
Zur Widerlegung eines Nachtrunks allein durch niedrigere BAK der zweiten Blutprobe.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.10.1996 - 2 Ss 239/96

Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 13. 6. 1996 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zu einer Geldbuße von 500 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:
Das Amtsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene am 19. 1. 1996, nachts um 3.55 Uhr, seinen Pkw auf öffentlicher Straße führte. Die Feststellung, dass seine BAK hierbei mehr als 0,8 Promille betrug, beruht jedoch auf einer nicht ausreichenden Darlegung.

Das Amtsgericht hat aus der Tatsache, dass die beiden um 4.51 Uhr bzw. um 5.06 Uhr entnommenen Blutproben Werte von 0,91 bzw. 0,86 Promille, also eine Differenz von 0,05 Promille aufwiesen, geschlossen, dass ein Nachtrunk - ein solcher war offensichtlich behauptet worden - ausgeschlossen sei. Offensichtlich sieht das Amtsgericht in dieser negativen Differenz der Entnahmewerte über einen Zeitraum von 15 Minuten ein ausreichendes Beweisanzeichen dafür, dass nach dem Vorfallszeitpunkt kein Alkohol mehr konsumiert worden sein kann. Dies ist rechtsfehlerhaft.
Das Amtsgericht läßt nämlich dabei zum einen außer acht, dass nach feststehender wissenschaftlicher Erkenntnis diese - hier nur sehr geringe - Differenz nicht den tatsächlichen Veränderungen des Blutalkoholspiegels entsprechen muß. Wegen der den Nachweismethoden anhaftenden Fehlerbreite, die bei der Festlegung des Grenzwertes allerdings berücksichtigt ist, beweist eine solche Abnahme der Werte nicht, dass ein Alkoholabbau stattgefunden hat. Sie schließt sogar nicht aus, dass die wirkliche BAK zwischenzeitlich sogar angestiegen sein kann (BayObLG, NJW 1976, 382; vgl. weiter nur Hentschel/ Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 4. Aufl., Rdnrn. 71 und 101a m.w.Nachw. aus der rechtsmedizinischen Literatur). Auch hätte das Amtsgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, dass der nur geringe zeitliche Abstand von lediglich 15 Minuten zwischen den beiden Entnahmen zur Überprüfung von Nachtrunkbehauptungen keine Aussagekraft hat (Hentschel/ Born, Rdnr. 72a m.w.Nachw.).

Zum anderen legt das Amtsgericht nicht dar, zu welchem Zeitpunkt nach dem Vorfall und welche Menge an Alkohol nach der Einlassung des Betroffenen nachgetrunken worden sein soll. Diese Faktoren sind jedoch zur Erklärung des maßgeblichen Entnahmewerts von 0,91 Promille von Bedeutung. Wenn nämlich kurz nach dem Fahrtzeitpunkt (3.55 Uhr) z.B. eine Menge von lediglich 0,3 l Bier (= ca. 11 g Alkohol; bei einem Körpergewicht von 68 kg könnte ein solcher Nachtrunk zu einer max. BAK von 0,22 Promille führen) nachgetrunken wurde, ist es nicht fernliegend und jedenfalls möglich, dass diese Menge zum Erreichen des Grenzwertes von 0,8 Promille geführt hat. Zu den insoweit vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen und der anzuwendenden Berechnungsmethode kann der Senat - zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen - auf die übereinstimmend von der Rechtsprechung (BayObLG, VRS 58, 391; OLG Köln, VRS 66, 352; BA 1985, 74) und der Literatur (Dreher/ Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 316 Rdnr. 8e; Mühlhaus/ Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 24; Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 33. Aufl., § 316 StGB Rdnrn. 50, 59 i.V. mit § 24a StVG Rdnr. 15b; vgl. neuestens auch Grohmann, BA 1996, 193f.) aufgestellten Grundsätze verweisen.

Auf diesem Darlegungsmangel beruht das angefochtene Urteil; es ist deshalb aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird sich das Amtsgericht bei der Klärung der - nicht unkomplizierten - Nachtrunkfrage der Hilfe eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen bedienen müssen (Dreher/ Tröndle, § 316 Rdnr. 80e; Jagusch/ Hentschel, § 316 StGB Rdnr. 50). Möglicherweise wird auch die Durchführung einer gaschromatographischen Begleitstoffanalyse geeignet und geboten sein (vgl. dazu Janiszewski, VerkehrsstrafR, 4. Aufl., Rdnrn. 356a und b; Hentschel/ Born, Rdnr. 101a, jew. m. w. Nachw.).



Quelle:  http://strafzettel.de/

mfg
ks
 

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