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AutorBeitrag
Abwesender Träumer

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ICQ
  Geschrieben: 22.12.10 04:16
Passieren kann dir normalerweise garnichts. Du weißt doch selber nicht, ob das Rezept echt oder gefälscht ist, bist also gutgläubig. Aus dem Rezept, sow ie du es beschreibst, kann man auch nichts Verdächtiges erkennen. Aus deiner Sicht spricht alles dafür, dass das Rezept echt ist. Es gibt hier auch nichts, was irgendwelche Verdachtsmomente begründen könnte. Sollte sich das Rezept tatsächlich als gefälscht erweisen, mußt du dich halt dumm stellen. Man wird dir in einem Ermittlungsverfahren nie nachweisen können, dass du die Unechtheit des Rezepts erkannt hast oder hast erkennen müssen. Mach dir also nicht so viel unnötige Gedanken.


 
Traumland-Faktotum



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  Geschrieben: 22.12.10 08:29
In diesem Fall greift jedoch wieder der Grundsatz, dass.Unwissenheit nicht vor Strafe schützt...
"Endstation, die restlichen vernünftigen Gehirnzellen bitte aussteigen!"
Abwesender Träumer

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ICQ
  Geschrieben: 22.12.10 10:36

Vermillion schrieb:
In diesem Fall greift jedoch wieder der Grundsatz, dass.Unwissenheit nicht vor Strafe schützt...



Der Grundsatz, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, bezieht sich nur auf die Unkenntnis einer Strafnorm, nicht aber auf Irrtümer und Unkenntnis im Tatbestand. Wenn ich ein bestimmtes Handeln für rechtmäßig halte ( z.B. Umwandlung meines Grundstücks in eine Müllhalde ), das aber in Wirklichkeit strafbewehrt ist, dann schützt mich dieses Unwissen vor einer Bestrafung nicht. Hier geht es aber um Irrtum oder Unwissenheit im Tatbestand. Unwissenheit in der Strafnorm liegt schon deshalb nicht vor, da völlig unstreitig ist, dass die Einlösung eines gefälschten Rezepts strafbar ist. Vorwerfbar ist ein Verhalten nur, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Wer weiß, dass er ein gefälschtes Rezept einlöst, handelt natürlich vorsätzlich. Wer annehmen muß, dass das Rezept wahrscheinlich gefälscht ist, wofür Umstände oder Aufmachung des Rezeptes sprechen können, handelt fahrlässig. Wer jedoch davon ausgeht, dass das Rezept sicherlich echt ist, und auch keine Umstände für eine Fälschung sprechen, handelt nicht vorwerfbar. Im Irrtum zu sein ist nicht strafbar.
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 22.12.10 11:24

Dionys schrieb:

Vermillion schrieb:
In diesem Fall greift jedoch wieder der Grundsatz, dass.Unwissenheit nicht vor Strafe schützt...



Der Grundsatz, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, bezieht sich nur auf die Unkenntnis einer Strafnorm, nicht aber auf Irrtümer und Unkenntnis im Tatbestand. Wenn ich ein bestimmtes Handeln für rechtmäßig halte ( z.B. Umwandlung meines Grundstücks in eine Müllhalde ), das aber in Wirklichkeit strafbewehrt ist, dann schützt mich dieses Unwissen vor einer Bestrafung nicht. Hier geht es aber um Irrtum oder Unwissenheit im Tatbestand. Unwissenheit in der Strafnorm liegt schon deshalb nicht vor, da völlig unstreitig ist, dass die Einlösung eines gefälschten Rezepts strafbar ist. Vorwerfbar ist ein Verhalten nur, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Wer weiß, dass er ein gefälschtes Rezept einlöst, handelt natürlich vorsätzlich. Wer annehmen muß, dass das Rezept wahrscheinlich gefälscht ist, wofür Umstände oder Aufmachung des Rezeptes sprechen können, handelt fahrlässig. Wer jedoch davon ausgeht, dass das Rezept sicherlich echt ist, und auch keine Umstände für eine Fälschung sprechen, handelt nicht vorwerfbar. Im Irrtum zu sein ist nicht strafbar.



Trotzdem wirst du aus der Nummer nicht so einfach wieder raus kommen :D
drugs are bad mhkay
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 22.12.10 12:29
Äh... doch!
Dionys hat doch gerade vollkommen richtig ausgeführt, warum, wie kommst du jetzt auf den Trichter einfach zu sagen "Trotzdem kriegst du Ärger!"
Kriegt er nämlich nicht. Studiere im Moment im 4. Semester Jura und kann alles was Dionys geschrieben hat Wort für Wort als richtig bestätigen.
Mach dir keine Sorgen, geh ganz normal mit dem Rezept zur Apo und hol deinem Kumpel das Tramal - dir kann nichts passieren, selbst wenn du dabei erwischt werden solltest. und das Rezept tatsächlich gefälscht ist.

LG, der Dieter
Kein Alkohol am Steuer!
Ein Hügel auf der Straße reicht und sie verschütten alles!
Abwesender Träumer



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ICQ
  Geschrieben: 22.12.10 13:17

kackmutter schrieb:
Ich würde der Person nur zutrauen mir ein gefälschtes Rezept zu geben :)



Der Smiley ergibt doch gar keinen Sinn oder?
Abusus non tollit usum http://www.youtube.com/watch?v=XwI8sOQ4Kv4
Ex-Träumer



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  Geschrieben: 22.12.10 14:20
Weißt du was der Smiley sagt? Du sollst denken alles in Ordnung :-) hier gehts mit rechten Dingen zu :-) obwohl ich dir grad voll das Märchen erzähle :-)

Schätz ich zumindest ^^
 
Ex-Träumer
  Geschrieben: 23.12.10 00:38
Danke für die Antworten. Vielen Dank auch an Dionys, gut zu wissen wie das mit dem "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"-Geplenkel wirklich abläuft :D

War auch heute in der Apotheke und hoffe dass mein Konsum nicht ausartet wie jedes Mal wenn ich Tramadol habe. Denn wenn man dann nichtsmehr hat hasst man sich dafür dass man Unmengen Tramakaps als bessere Popcornalternative zu Filmabenden gefressen hat :)

Wieso fallen mir solche Mittel immer bei Ferienbeginn in den Schoß? Thats asking for trouble :D

Das Rezept war übrigens echt, hatte sogar so ein Wasserzeichen. Das Wasserzeichen ist aber eigentlich sinnlos oder? Ich meine theoretisch hätte der Arzt es sonstwo aufschreiben können...

lg Kackmutter
 
Ex-Träumer



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  Geschrieben: 23.12.10 10:47
Du bist sehr neugierig meine liebe Kackmutter :> Ein Wasserzeichen dient dem Zwecke dass man das Rezept nicht einfach 100x kopiert - so ne Art Kopierschutz halt ^^
 
Traumländer



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  Geschrieben: 05.06.11 13:32

KO1 schrieb:
hi, habe in etwa das gleiche problem.
habe ein privatrezept von einem kollegen und solle dieses einlösen. (handelt sich um codein hustensaft)
was kann mir (bin nicht der auf den das rezept ausgestellt ist) passieren, falls es sich um eine fälschung handeln sollte.
was würde dann auf meinen kollegen zukommen, auf den das rezept ausgestellt ist?
auf dem rezept steht "medikamentenname für xxxx xxxxx" in natürlich genauer bezeichnung und dosierungsangabe.

und zu guter letzt ..was könnte passieren wenn er es selbst abgibt und es sich als gefälscht rausstellen sollte?

alles nur theoretisch natürlich :P
alle möglichkeiten durchgehen *grins*

mfg =)


Ein Rezept zählt als eine sogenannte "Urkunde von begrenzter Gültigkeit", also fragst du hier nach §267 STGB.

§ 267
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Das ist ein ernstes vergehen. Aber wenn das Rezept auf seinen Namen ausgestellt ist, sollte es echt sein, denn wer ist schon so blöd seinen echten Namen anzugeben, wenn er ein Rezept fälscht? Noch dümmer wär es, wenn es sich dabei noch um ein Kassenrezept handelt, denn das fliegt mit 100%iger Sicherheit auf, aber das nur so nebenbei. Es handelt sich ja um ein Privatrezept.
Sitting on the couch can only get you sofa(r)
Ex-Träumer



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  Geschrieben: 05.06.11 15:03
Ähmja. Ich mach hier mal zu, irgendwie gefällt mir der Thread und die Fragen die hier gestellt werden nicht.

Wer sich nicht sicher ist ob das Rezept seines Freundes gefälscht ist solls halt nicht abgeben so einfach ist das
 

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