LdT-Forum

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  Geschrieben: 22.01.17 09:45
Wenn eine zuständige Psychatrie unter aller Sau für einen ist, kann man dann sagen, man will in die oder die Psychatrie, die in etwa die gleiche Strecke entfernt ist? Muss die Wunschpsychatrie einen nehmen, oder kann sie sagen, sie müssen in die zuständige? Ich frage weil ich schon beide Versionen von Psychatern gehört habe...

Desweiteren kann man eine Psychatrie rechtmäßigv wechseln wenn man sie nicht verlassen darf? Wenn ja, welche Gründe müssen vorliegen?

Vielen Dank für etwas Aufklärung!
 
Moderatorin



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  Geschrieben: 22.01.17 12:41
Ich habe gerade das hier gefunden:
Zitat:
Das Recht auf freie Krankenhauswahl ist im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt. So sollte der Versicherte ein Krankenhaus in der Nähe wählen. Auch darf die Krankenkasse aus Gründen der Kosten-Optimierung bei der Krankenhauswahl mitreden. Wenn ein anderes Krankenhaus als das nächstgelegene, geeignete und kostengünstige Krankenhaus gewählt wird, kann die Krankenkasse dem Versicherten unter Umständen den Mehraufwand in Rechnung stellen.

Einige gesetzliche Krankenkassen gewährleisten ihren Versicherten immerhin eine wirklich freie Krankenhauswahl unter den Vertragskrankenhäusern der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies bedeutet allerdings nicht, das der Versicherte bei freier Krankenhauswahl auch gleichzeitig im Krankenhaus eine freie Arztwahl hätte. Hier entscheidet das Krankenhaus, welche ärztlichen Fachkräfte zur medizinischen Versorgung des Patienten eingesetzt werden./quote]

Ich han deiner Stelle würde also bei deiner Krankenkasse anfragen, ob du dir das Krankenhaus aussuchen kannste bzw., wenn sie nicht die vollen Kosten übernehmen, überlegen, ob der Differenzbetrag für dich leistbar wäre. Manche privaten Krankenkassen haben sowieso eine freie Krankenhauswahl vorgesehen.
Daher kann dir dein Krankenversicherungsträger vermutlich mehr sagen als wir.
Zu deiner letzten Frage: Eine Verlegung von Patienten in andere Krankenhäuser ist grundsätzlich möglich, dafür braucht es aber schwerwiegende Gründe z.b. dass die Art der Erkrankung eine Behandlung erfordert, die das betreffende Krankenhaus nicht anbieten kann.

 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 22.01.17 13:46
grundsätzlich kannst du aber in jedes krankenhaus gehen, in das du möchtest. in der praxis hab ich noch nie davon gehört, dass krankenkassen dann forderungen an einen stellen. nur wenn man auf basis des sogenannten "psychKG" zwangseingewiesen wird gilt die sektorenregel, also muss man dann in das sektorkrankenhaus, welches vom meldeort abhängt.

grüße
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 22.01.17 14:15
Kann dir leider deine Frage nicht beantworten, aber ruf doch einfach mal morgen bei deiner Krankenkasse an. :)

Greetz
The world is a wonderfully weird place!
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 22.01.17 14:27
Du musst zumindest im selben Bundesland wohnen.
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 22.01.17 15:19
Als Sklave der Psychiatrie kann ich dir nur sagen, dass wenn die gewünschte Psychiatrie überbelegt ist oder du einen Paragraphen hast, dass man dich dann zur zuständigen Einrichtung schicken wird. Aus eigener Erfahrung kann ich dir aber auch noch sagen, dass da manchmal Fehler unterlaufen. Wenn die Zuständigkeit nicht richtig überprüft wird, gerade viel Stress ist ect.

Im Prinzip hindert dich niemand daran dir einen Termin bei deiner "Wunschpsychiatrie" zu machen. Wartezeiten wahrscheinlich inbegriffen.

LG
 

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