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AutorBeitrag
Abwesender Träumer

dabei seit 2015
88 Forenbeiträge

  Geschrieben: 18.11.16 12:29
Kopfstand schrieb:
@Just4Fun: Ich stimme dir im Bezug auf die Veröffentlichung der Akten voll zu. Scheinbar werden die sogar teilweise per Mail verschickt. Das kann ja eigentlich auch nicht rechtens sein.
Wenn man wirklich nichts zahlen will muss man halt echt riskieren alleine vor Gericht zu gehen. Aber das kann möglicherweise halt auch voll nach hinten losgehen. Die meisten Anwälte scheinen ja zu versuchen das Problem aus der Welt zu schaffen bevor man vor Gericht muss.


Muss ja nicht bis vor Gericht gehen.
In der Regel reicht es, wenn der Anwalt deutlich macht, dass man sich keiner Schuld bewusst und sich nicht erklären kann, wie das Zeug in den eigenen Briefkasten gelangt hast.
Dann prüft die Staatsanwaltschaft, was ihr an Beweisen übrig bleibt und stellt das ganze dann einfach ein (was sollen sie sonst auch machen).

Allerdings braucht man tatsächlich einen Anwalt, damit man ernst genommen wird und Akteneinsicht bekommen. Ansonsten brummen die einem einfach ne Strafe auf und hoffen, dass sie damit durchkommen.
 
» Thread-Ersteller «
Abwesender Träumer

dabei seit 2016
6 Forenbeiträge

  Geschrieben: 18.11.16 15:34
Just4 Fun schrieb:

In der Regel reicht es, wenn der Anwalt deutlich macht, dass man sich keiner Schuld bewusst und sich nicht erklären kann, wie das Zeug in den eigenen Briefkasten gelangt hast.
Dann prüft die Staatsanwaltschaft, was ihr an Beweisen übrig bleibt und stellt das ganze dann einfach ein (was sollen sie sonst auch machen).


Ja einen Anwalt will er sich auf jeden Fall auch nehmen. Ist definitiv klüger. Da würde man wohl am falschen Ende sparen.
Er macht sich nur etwas sorgen, ob ne Packstation anders gehändelt wird als wenn es sich um ne Hausadresse handelt. Wäre wirklich interessant wie lang die Post solche Sendungsverfolgungen speichert.

@Proc
Also mit Anwalt hat man glaube ich recht gute Karten. Zumindest klingt es so bei den Fällen die man so ergooglen kann. Auf jeden Fall sollte man wohl mit hinblick auf ne mögliche Überprüfung durch die Führerscheinstelle möglichen Konsum erstmal einstellen.
Für die Verschiebung des Vorladungstermins hast du da angerufen und gesagt du hast da keine Zeit und dann gabs sofort n neuen Termin?
 
Abwesender Träumer

dabei seit 2015
88 Forenbeiträge

  Geschrieben: 18.11.16 17:03
Kopfstand schrieb:

Ja einen Anwalt will er sich auf jeden Fall auch nehmen. Ist definitiv klüger. Da würde man wohl am falschen Ende sparen.
Er macht sich nur etwas sorgen, ob ne Packstation anders gehändelt wird als wenn es sich um ne Hausadresse handelt. Wäre wirklich interessant wie lang die Post solche Sendungsverfolgungen speichert.

@Proc
Also mit Anwalt hat man glaube ich recht gute Karten. Zumindest klingt es so bei den Fällen die man so ergooglen kann. Auf jeden Fall sollte man wohl mit hinblick auf ne mögliche Überprüfung durch die Führerscheinstelle möglichen Konsum erstmal einstellen.
Für die Verschiebung des Vorladungstermins hast du da angerufen und gesagt du hast da keine Zeit und dann gabs sofort n neuen Termin?


Es gibt eigentlich nicht wirklich nen Grund zu den Vorladungen zu gehen oder? Kann doch eigentlich wenn überhaupt nur schaden.

Da die Packstationen diverse Sicherheitslücken hatten über die fremde Pakete annehmen konnten, sollte das eigentlich keinerlei Unterschied machen.
Würde da einfach kurz auf die entsprechenden Presseartikel verweisen.


 
Ex-Träumer
  Geschrieben: 21.03.17 19:20
drug schrieb:
Ich habe gehört, dass AMG-Verstöße nicht geahndet werden[...].

Da häng ich mich mal dran, der Thread ist noch warm...

Ich habe gehört, daß der Erwerb von Arzneimitteln (also kein BTMG-Zeug) rein rechtlich gar nicht belangt werden kann. Haben wir einen Juristen hier, der das bestätigen kann?

Wenn ich also am Bahnhof einen Riegel Valium kaufe, sei das weder nach StGB noch nach AMG ein Vergehen, ergo: keine Strafe. Vorausgesetzt die gekaufte Menge ist zu klein um mir eine Handelsabsicht ans Bein zu binden.
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 21.03.17 22:12
peccavi schrieb:
Wenn ich also am Bahnhof einen Riegel Valium kaufe, sei das weder nach StGB noch nach AMG ein Vergehen, ergo: keine Strafe. Vorausgesetzt die gekaufte Menge ist zu klein um mir eine Handelsabsicht ans Bein zu binden.


Bin zwar kein Jurist, habe mich aber intensiv mit dem AMG auseinandergesetzt, als man noch davon ausging, dass RCs runterfallen. Meiner Erinnerung nach, ist das fast so, wie du schreibst. Es ist zwar ein Vergehen, bleibt aber straffrei als "Selbstschädigung". Suchmaschin das Wort mal, da solltest du fündig werden.
Ob das oben Geschriebene so stimmt, bin ich mir auch nicht sicher.
Traumländer



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  Geschrieben: 22.03.17 03:51
Bin der Meinung sowas kann als Ordnungswidrigkeit (bis 350 Taler) geahndet werden, einen Eintrag oder ähnliches kriegt man aber tatsächlich nicht. Außerdem ist sehr wahrscheinlich dein Riegel Valium weg. Gibts die jetzt schon neben den Snickers am Automaten? Das macht die Bahn bestimmt, damit einem der Service am Arsch vorbei geht, geiler Service!
"Immer wieder, wenn ich aus dem Leib aufwache in mich selbst, lasse ich das andere hinter mir und trete ein in mein Selbst; ich sehe eine wunderbar gewaltige Schönheit und [...] bin in eins mit dem Göttlichen" (Plot. IV.8.6)
Abwesender Träumer

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  Geschrieben: 22.03.17 04:25
https://de.wikipedia.org/wiki/Benzodiazepine#Rechtslage

Deutschland

Bis auf wenige Ausnahmen sind therapeutisch verwendete Benzodiazepine betäubungsmittelrechtlich geregelt.[28] Jedoch sind, ausgenommen Flunitrazepam,[29] benzodiazepinhaltige Arzneimittel bis zu bestimmten Höchstmengen von den Regelungen der Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung ausgenommen („ausgenommene Zubereitungen“) und können auf einem normalen Rezept verordnet werden. Der Gesetzgeber hat hierzu Höchstmengen pro abgeteilter Form (Tablette, Suppositorium, Ampulle, Volumeneinheit bei Tropfen) und/oder Höchstmengen pro Packung festgelegt. Diese Höchstmengen sind für jeden einzelnen Wirkstoff einzeln festgelegt (z. B. 10 mg pro abgeteilter Tabletten-Einheit für Diazepam) und ergeben sich aus der Anlage III zum BtMG. Mengen darüber hinaus erfordern ein BtM-Rezept.

Die Benzodiazepine Clonazolam, Pyrazolam, Flubromazolam, Nifoxipam, Flunitrazolam, 3-Hydroxyphenazepam, Cloniprazepam und Meclonazepam hingegen unterliegen aktuell in Deutschland nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Im Juli 2014 urteilte der EuGH, dass nicht als Betäubungsmittel eingestufte, zum Berauschen verwendete Stoffe und Zubereitungen nicht als Arzneimittel anzusehen seien,[30] das Herstellen und Inverkehrbringen zu diesem Zweck könne daher nicht nach dem Arzneimittelgesetz verboten werden.



https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-nicht-geringe-menge-bei-benzodiazepinen_015978.html

Von besonderer Bedeutung ist insoweit aber stets die „nicht geringe Menge", da sich aus ihr in der Regel die Mindeststrafe ergibt. Wer etwa mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach dem BtmG erlangt zu haben, wird gem. § 29a I Nr. 2 BtmG grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr Dauer bestraft. Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird sogar bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis einführt.

Der Bundesgerichtshof hat sich nun in seinem Urteil vom 02.11.2010 (Az. 1 StR 581/09) erstmals zu den „nicht geringen Mengen" im Bereich bestimmter Benzodiazepine geäußert und so verbindliche Richtwerte für die künftige Praxis vorgegeben.

Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge der nachfolgenden Benzodiazepine und Zolpidem sind wie folgt festzulegen:

Diazepam: 2.400 mg

Alprazolam: 240 mg

Clonazepam: 480 mg

Lorazepam: 480 mg

Lormetazepam: 360 mg

Midazolam: 1.800 mg

Oxazepam: 7.200 mg

Temazepam: 4.800 mg

Tetrazepam: 4.800 mg

Triazolam: 120 mg

Zolpidem: 4.800 mg


 
Ex-Träumer
  Geschrieben: 22.03.17 09:10
Es is aber auch nix einfach in Deutschland!
Danke trotzdem für die Antworten.

1.) "Selbstschädigung" - Kann auf den ersten Blick auch schwer nach hinten losgehen. Also ich zahl lieber ne Geldstrafe, als daß ich nen Beschluß kriege. Ist jetzt bei einem Riegel Valium eher unwahrscheinlich, aber wenn es der x-te Riegel war und sie schlechte Laune haben, geht zumindest die Tür auf.

2.) Ich hatte echt verdrängt, daß Benzos "besondere" AM sind. Wobei ich feststelle, daß die "nicht geringe Menge" nach meinem Gefühl schon ordentlich hoch ist. Trotzdem gut zu wissen, sollte ich für den Weltuntergang Vorräte anlegen wollen, sollte ich bei 200 Pillen aufhören zu sammeln.

3.) Nur die ganz schlauen kommen auf die Idee von jedem Wirkstoff dann 200 Pillen zu sammeln, weil das dann ja jeweils geringe Menge ist.

4.) Warum fehlt Broma oder Zopi? Na, das kann ich mir ja analog ausrechnen.

Fazit: Es wird bei einem Riegel nix passieren, sie können aber je nach Situation Verhandlungsdruck aufbauen. "Sie haben im vergangenen Jahr jede Woche 20 Tabletten im DW bestellt, hier ist die Bestellhistorie. Nu reden Sie mal..."

Besser die Finger von lassen!
 

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