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AutorBeitrag
Ex-Träumer
  Geschrieben: 18.05.13 11:50
Also die Hausdurchsuchung war definitiv nicht rechtmäßig der hätte die einfach nicht reinlassen müssen soweit ich das beurteilen kann...

Aber ansonsten kannst du der Polizei so direkt eigentlich alle Tests verweigern solange kein begründeter verdacht besteht aber wie die dann weiter handeln steht in den Sternen. Je nachdem wie die drauf sind und wie du dich verhältst könnten die entweder alles einfach sein lassen oder noch mehr Stress schieben. Musst du mal ausprobieren wenn du nichts dabei/im Blut hast :D
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 18.05.13 12:05
Das mit der unrechtmäßigen HD hab ich dem Kumpel auch gesagt.

Aber wie gesagt, man ist nervös und kennt sich mit der rechtlichen Lage nicht aus.
Dann heisst es von Seiten der Polizei "Doch wir gehen jetzt rein", da weiß ich selbst nicht wie ich mich verhalten hätte. Aber schon ein mieses Ding.
 
Abwesender Träumer



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ICQ
  Geschrieben: 21.05.13 21:19
Mich würde intressieren, wie sich das genau mit Bahnhöfen verhält, da ich persönlich i.d.R. eigentlich fast nur an solchen kontrolliert wurde

Bahnhöfe = Privateigentum auf dem ich mich befinde, Polizei koopieriert mit der Bahn und hat dann je nach Landesgesetz Sonderrechte und darf demnach aufgrund des reinen Einzugsgebietes mehr als nur die übliche Personalausweiskontrolle vollziehen ?

Zumindest schienen es mir die Polizisten so immer darzustellen, ausserhalb von Bahnhöfen kamen die Polizisten noch nie auf den Gedanken mich meine Taschen leeren zu lassen. Meine mal im Internet irgendwo etwas mit diesem besagtem Sonderrecht gelesen zu haben, zumal sich letztens bei einer Zivilkontrolle die Beamten auch auf den Einzugsbereich des Bahnhofs berufen haben..
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Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 22.05.13 11:14
So, habe gerade mal diesen doch sehr interessanten Thread durchgelesen und festgestellt das im allgemeinen zu dem Thema Polizeikontrolle eine relative Unwissenheit besteht ;)

Da ich selbst vor einiger Zeit diverse "Diskussionen" mit unserer Exekutive hatte habe ich mich intensiv und sehr ausfuerlich mit diesem Thema beschaeftigt wobei ich "mal ebend" das Gesamte StGb, die komplette StPo, das PAG, das NdsRföSO sowie diverse andere fachtexte durchgelesen sowie Informationen und Tipps durch befreundete Rechtshüter eingeholt habe.

Da dies eines der wichtigsten Themen zur Privaten Gefahren- und Strafpraevention ist habe ich mich entschlossen, diesen als meinen ersten Beitrag zu erstellen. Sollten im Nachhinein noch Fragen offen, oder evtl. andere Ansichten vorhanden sein bitte ich um Fragestellung und selbstverständlich auch Kritik oder Verbesserungsvorschlaege.


Zu Beginn fange ich mit der allg. Polizeikontrolle _ohne_ Pkw oder auch Fahrrad an.

Wird man angehalten/angesprochen besteht zunächst eine Ausweispflicht nach dem
PersonenAusweisGesetz die man stets befolgen sollte da man sich sonst nach StPo 163b
Ausweisverweigerung Strafbar macht und nötigenfalls auf das zuständige Revier zur Personenfeststellung mitgenommen werden kann. ( Sollte der Personalausweis einfach vergessen worden sein und die Polizei Einen trotzdem mitnehmen möchte kann man mal freundlich fragen ob die Identität nicht mittels "Pollaz/Inpol"(Mobile Personenabfrage) geprüft werden kann ).

Die Polizei wird gegebenfalls versuchen sie zu durchsuchen was man selbstverständlich verneint mit dem Hinweis darauf das in der StPo 102 geschrieben steht das nur Verdächtige Personen durchsucht werden dürfen. ( Eine Verdächtige Person im Sinne der StPo 102 ist man wenn, "zureichende Tatsächliche Anhaltspunkte die die Annahme rechtfertigen können das man eine Straftatbegangen hat").

Vorsicht! Die Polizei wird evtl. versuchen Ihnen weiss zu machen das Sie ua. Rote Augen haben, Sie abwesend/müde erscheinen, oder einen anderen irrelevanten Grund "hervorzaubern". Das sind alles nur Indizien bzw. Anfangsverdächte die keine Durchsuchung Rechtfertigen. Ein zureichender tatsächlicher Anhaltspunkt ist Bsp.: ein Joint hinter dem Ohr oder ein Holster für Messer etc. ^^.

An Bahnhöfen kann dies allerdings zum Problem werden da dies ein sogenannter gefährdeter Bereich ist an dem die Polizei einen anderen Ermessensspielraum hat und Durchsuchungen und sogar Platzverweise auch ohne irgendeinen Verdacht durchführen darf wobei es den meisten Polizisten anscheinend selbst nicht klar ist ^^.

Zum Thema Festival oder Event gibt es verschiedene Meinungen/Gesetzestexte.
Zum einen könnte man ein Festival als Gefährdeten Bereich ansehen.
Andererseits sind Generalpräventive Maßnahmen strikt verboten und jeder Polizist weiß das da es so ziemlich das erste ist was in der PolizeiDienstVorschrift steht.
(Als Generalprävention werden allgemein abschreckende oder schützende Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung der Häufigkeit und Schwere von Straftaten bezeichnet).
Trotzdem wird dies von nahezu jedem Polizisten ignoriert.


Nun folgt der "etwas längere Teil" ^^

Die Polizeikontrolle mit Pkw/Fahrrad etc.
(Allgemeine Verkehrskontrolle nach StVo 36 Abs. 5)

Zunächst einmal ist wieder den Weisungen der Exekutive folge zu leisten, sprich Ausweiskontrolle wie oben sowie Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzeigen und auf verlangen aussteigen(leider Pflicht), bei Nichteinhaltung drohen 20€-50€ Bußgeld.

Auf die Frage ob Sie Drogen genommen oder Alkohol getrunken haben Antworten sie Grundsaetzlich mit NEIN !! Selbst wenn anderes der Fall ist.... Klar oder ?
Sollte Ihnen von vornherein Der Konsum von etwas unterstellt werden können Sie jegliche Aussage außer die zur eigenen Person verweigern( da Sie in diesem Moment Beschuldigter sind und sich nicht selbst belasten muesten).

Sehr wahrscheinlich ist das sie jetzt aussteigen müssen wenn sie dies noch nicht getan haben.

Sogenannte körpertests sind nicht erlaubt ( Balance halten, Augen zu und bis 30 zaehlen etc).
Auch wenn der nette Herr oder die Dame mit der Taschenlampe auf sie zugestürmt kommt und ihnen in die Augen leuchtet drehen sie sich weg und sagen NEIN ! Begehen sie nicht den Fehler und greifen Richtung Taschenlampe um diese runterzudrücken da dies als Angriff gewertet werden kann und wahrscheinlich auch wird.
Erklären sie den Polizisten erstmal das diese rechtlich fachlich sowie rechtlich garnicht in der Lage sind eine "physiopathologische Untersuchung" durchzuführen. Dies beinhalten alle Maßnahmen die als Körpertests zu Werten sind. Desweiteren wäre anzumerken das eine Physiopathologische Untersuchung nicht Teil einer allg. Verkehrskontrolle nach StVo 36 Abs. 5 ist und daher "rechtswidrig" ist !

Bei der körperlichen Untersuchung verhält es sich genau wie bei der Kontrolle zu Fuß.
( zureichende tatsächliche Anhaltspunkte)
Hier nochmal kurz eine knappe liste was NICHT ausreichen ist;

- rote Augen
- glasige Augen
- Truebe Augen
- komisches verhalten
- Zustand des Fahrzeuges
- Zustand der Kleidung etc.

Was allerdings ausreicht ist ein starker Geruch nach cannabishaltigen Produkten oder Alkohol.

Jetzt das bekannte Thema "Drogen-schnelltests"

Solche Tests sind Grundsätzlich abzulehnen, insbesondere der sogenannte Wischtest da dieser eine durchschnittliche ausfallrate von 50% hat ! Ja, 50% ! Soll heißen selbst wenn kein Konsum vorliegt ist jeder 2te Test positiv ! Super, nicht ?
Für den urintest gilt trotzdem das selbe da dieser immernoch eine ausfallrate von 20% hat.
Diese Erklärung dürfte auch den Meisten Polizisten verständlich sein.
Denn selbst wenn es beim anschließenden Bluttest kommt und dieser negativ ausfällt kann es trotzdem zu einem Vermerk kommen...

Sollte ein wischtest widerwillig durchgeführt werden( Polizist kommt an und zieht den Streifen über Stirn oder Hand ) sollte dem Polizisten sofort gesagt werden das er gerade eine Straftat nach den straftatbeständen nach StGb 240 Abs.4 ( Nötigung in besonders schwerem fall da Amtsträger ) begangen hat und man bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige und besonders wichtig Strafantrag stellen wird und der durchgeführte Test sowieso nichtig ist und keine Verwendung finden wird.

Nun zur Durchsuchung des Pkw

Die Polizei erwähnt dies meist beiläufig.( wir öffnen mal kurz ihren Pkw/Kofferraum ).
Sofort NEIN sagen! Sagt man dies nicht darf die Polizei das "schweigen" als juristisches JA Werten. Sollte die Polizei dennoch den Pkw öffnen begeht sie hier wider eine Straftat.
Da die Polizei selbstverständlich ihren Verbandskasten und das Warndreieck sehen möchte sollte dies auch steht's im Fahrerraum aufbewahrt werden insofern man nicht möchte die die Exekutive den Kofferraum verwüstet ^^ und etwaige "Beweismittel" findet.

Jetzt kommt der vermutlich interessanteste und auch schon fast lustige Teil.

Trotz all der Vernunft und Freundlichkeit sowie den hinweisen darauf das man selbst 100% im recht liegt will sie die Polizei mitnehmen.... Warum ? Weil sie vermeintlich denkt sie kann.

Dem ist aber nicht so !!!

Damit die Polizei sie mitnehmen will/kann braucht sie ihre Mitwirkung. Diese Versagen(verweigern) sie sofort und stellen dies auch deutlich klar.

Da der Zug mit der Freundlichkeit sowieso schon abgefahren ist kommen wir jetzt richtig zur Sache.

Sollten sich die Beamten dennoch durchsetzen wollen und vlt. Sogar handgreiflich werden teilen sie dem Polizisten zielsicher und bestimmt mit das er sich strafbar macht gemäß den straftatbeständen nach;

- StGb 239 Freiheitsberaubung
- StGb 240 Abs. 4 Nötigung im schweren fall
- StGb 340 Körperverletzung im Amt ( 224-229 Abs. 1 Satz 1)
- StGb 343 Aussageerpressung
- StGb 344 Verfolgung unschuldiger

Und je nach Konstitution des Polizisten das er seiner beruflichen Laufbahn gerade ins Bein geschossen hat und das sie selbstverständlich Strafanzeige sowie Strafantrag stellen.

Spätestens jetzt sollte sich der Polizist fragen; ist es mir das wirklich Wert ?
Sollte das immer noch nichts bringen kann man dem Polizisten dies auch nochmal fragen um etwas Nachdruck zu erzeugen.


Sollten sie trotzdem mitgenommen werden ( zur Blutuntersuchung) sollten sie dann darauf aufmerkasam machen das eine Blutentnahme ein schwerwiegender körperlicher Eingriff ist der
Erstens der Entscheidung eines Richters unterliegt oder evtl. Der Staatsanwaltschaft ( nur wenn der Richter patu nicht zu erreichen ist, hatte man ihn erreichen können oder hat einfach gleich die Staatsanwaltschaft informiert ist dieser Beschluss unzulässig !) und außerdem nur von einem Arzt und keinem Arzthelfer durchgeführt werden darf.( StPo 81 a).

Sollte der Richter die blutabnahme dennoch ohne Beweislast genehmigen ist noch zu erwähnen
Das die entnommene Blutprobe nur für dieses eine vorgeworfene Vergehen zu verwenden ist und wird bei Weiternutzung unwirksam bzw. Ist nicht mehr rechtskräftig.


Nachtrag ;

Verhalten sie sich bei einer Polizeikontrolle immer ruhig. Wen nötig überspielen sie dies auch einfach. Grundsätzlich sollte man auch nur seine Personalien vorzeigen sowie Verbandskasten und Warndreieck.
Auf persönliche fragen sollte man auch nicht Antworten es sei denn sie helfen einem.
Bsp.; komme gerade von der Arbeit oder war gerade beim Arzt.


Zum Schluss das Thema Beamten Ausweispflicht.

Hier gibt es von Bundesland zu Bundesland diverse Unterschiede .

In Niedersachsen reicht zum Beispiel die Uniform und der Streifenwagen.
( die Mütze muss nicht aufgesetzt sein, deswegen gab es auch schon allerlei Diskussionen).
Es sei denn die Polizei erscheint in Zivil dann ist eine polizeidienstnummer und der Name Pflicht sowie die Notierung des Kennzeichens. ( Niedersächsisches Recht für die Öffentliche Sicherheit und Anordnung).

In Bayern ist dies wiederum anders.

Hier gilt das sogenannte Polizeiaufgabengesetz (PAG)

Laut PAG 6 hat ein Polizist die Pflicht auf Verlangen des von einer Maßnahme betroffenen sich auszuweisen, insofern der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. ( Dienststelle/Nummer)

Bei Kriminalbeamten reicht die dienstmarke.


Letzte Anmerkung ;sollte ihnen mal eine Beleidigung rausrutschen ( egal wie man zueinander steht) entschuldigen sie sich sofort und sagen das es aufgrund der Situation und evtl. Im Affekt
Passiert ist.

Ich hoffe ich konnte soweit alle fragen beantworten und hoffe auf evtl. Rückfragen.

Ansonsten ...

Have a nice Day
Die unkontrollierte Veränderung des Bewusstseins, die legale und frei zugängliche Drogen einschliesslich psychedelischer Pflanzen bewirken würden, ist für eine auf Herrschaft und auf das Ego ausgerichtete Kultur extrem bedrohlich.
Terence Mckenna
Ex-Träumer
  Geschrieben: 22.05.13 11:53
zuletzt geändert: 22.05.13 12:05 durch (insgesamt 1 mal geändert)
@ Synaestesia

Du hast in deinem Text ein Paare inhaltliche Fehler eingebaut. Zum Beispiel kann man sich wegen "Ausweislosigkeit" nicht strafbar machen. Und in der StPo sind kein Strafnormen aufgeführt da steht nur das Prozessrecht drin also strsfprozessuale Befugnisse und die Art und Weise wie ein Strafverfahren durchgeführt wird. Im 163b StPo steht lediglich die Befugnis von Strafverfolgungsbehörde beim Vorliegen eines Straftatsverdacht die Identität von Verdächtigen/Zeugen oder Unverdächtigen (Kind) festzustellen.

Auch gibt es sowas wie 'Ausweislosigkeit' nicht da in Deutschland niemand verpflichtet ist einen Ausweis mitzuführen (einzige Ausnahme beim erlaubten Mitführen von Schusswaffen nach dem WaffG und beim Grenzübertritt).

Jedoch macht man sich einer Ordnungswidrigkeit ahndbar wenn man berechtigten Person bei rechtmäßiger Ausübung ihrer Amtes, falsche Angaben zu Name, Alter, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Beruf macht und dadurch eine Feststellung der Identität zumindest erschwert ist. Vgl 111 OwiG.

Da waren noch einige Fehler die ich wenn ich Zeit habe korrigiere im Großen und Ganzen hast du das aber gut erläutert.

Grüße

 
Abwesender Träumer



dabei seit 2013
14 Forenbeiträge

  Geschrieben: 22.05.13 12:56
Wunderbar ! Genau das wollte ich erreichen, Kritik, Verbesserungen, Vorschläge ;)
Aber ersteinmal danke.

Das ist selbstverständlich korrekt. Man macht sich nicht strafbar gemäß des StGb wenn man seinen Personalausweis nicht dabei hat es sei denn wie schon von dir erwähnt man macht falsche Angaben welches dann eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Und zum inhaltlichen man macht sich auch bei einer Ordnungswidrigkeit strafbar auch wenn dies an sich keine Straftat darstellt.

Sollte noch jemand Fehler finden, Anregungen haben immer raus damit.

@ Default

In einem Punkt muss ich dir widersprechen.

Als deutscher Staatsbürger hat man eben doch die Pflicht seinen Personalausweis immer in der Nähe zu haben oder eben am Körper zu tragen da die Ausweispflicht grundsätzlich besteht.
Mit Schuss- oder Gaswaffe etc. Muss selbstverständlich auch der Waffenschein bzw. Die waffenbesitzkarte mitgeführt werden.
Die unkontrollierte Veränderung des Bewusstseins, die legale und frei zugängliche Drogen einschliesslich psychedelischer Pflanzen bewirken würden, ist für eine auf Herrschaft und auf das Ego ausgerichtete Kultur extrem bedrohlich.
Terence Mckenna
Ex-Träumer
  Geschrieben: 22.05.13 13:37
Ich muss dich leider nochmal korrigieren. Beim erfüllen eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes macht man sich ahndbar. Das ist der korrekte Terminus. Strafbar nur bei Straftaten.

Und das mit der Mitführpflicht von Ausweisdokumenten stimmt ebenfalls nicht. Man muss zwar ein Ausweis nach Vollendung des 16. Lebensjahr zwar besitzen (nach PersAuswG) aber diesen nicht mitführen.

Quelle: Studium 1. Semester Fach: Verwaltungsrecht

Aber schön dass jemand zum diskutieren und austauschen im juristischen Bereich hier anzufinden ist. In diesem Sinne. Willkommen im Forum :)
 
Abwesender Träumer



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Skype
  Geschrieben: 22.05.13 13:59
Es gibt in Deutschland eine Ausweispflicht und eine Mitführpflicht. Letztere bezieht sich aber nicht auf den Personalausweis oder Reisepass. Die Ausweispflicht besagt, dass man sich auf Verlangen mithilfe eines Personalausweises oder Reisepasses identifizieren muss. So gesehen besteht also de facto auch eine Mitführpflicht, auch wenn das rein formal nicht so ist.

Quelle: Eine längere Diskussion mit einem Gesetzeshüter.
 
Ex-Träumer
  Geschrieben: 22.05.13 14:02
zuletzt geändert: 22.05.13 14:18 durch (insgesamt 1 mal geändert)
Ist echt nicht korrekt. Ich habe in der Richtung studiert und tagtäglich damit zu tun gehabt...

Steht auch in keinem Gesetz so und in Deutschland zählt der Grundsatz: keine Strafe ohne Gesetz

Das mit der Ausweispflicht ist korrekt aber selbst wenn ich mich in Bayern befinde und mein Ausweis/Pass zu hause in Schleswig Holstein muss ich ihn nicht mitführen. Haben die Beamten in dem Fall Pech gehabt und länger als 24 Stunden (im präventiven Bereich bzw bis zum Ablauf des nachfolgenden Tages (im repressiven Bereich) kann man dann auch nicht festgehalten werden auch wenn die Id nicht feststeht. Und selbst hier zählt dann noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 22.05.13 15:21
Okey immer langsam ^^...
Ersteinmal danke für dieses rege Interesse & desweiteren freut es mich das man sich hier im LdT immer so gesittet und vernünftig artikulieren kann was ja leider nicht immer und überall der fall ist. :)

Wegen dem Terminus ahndbar. Kann sehr gut sein das dies korrekt ist.
Ich muss hierzu erwähnen das ich erst 21 bin und mir mein juristisches wissen privat und in einem langwierigen Prozess selbst angeeignet habe, daher verzeih mir bitte meinen falschen Terminus.
Ich wollte Adam Riese auf das selbe hinaus und nur darauf hinweisen das dies verfolgt werden kann (Ordnungswidrigkeit).

"Leider" muss ich dir recht geben da ich gerade nochmal in die StPo und das PAuswG
(Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis) geschaut habe und
In der Tat steht dort nur das man solch ein gültiges Dokument (Personalausweis / Reisepass)
Besitzen muss( Und ihn nicht oder eben nur bei gewissen ausnahmefällen mitführen muss).
Ich revidiere also meine Aussage ;)

Dennoch glaube ich das wir hier nicht darüber diskutieren wollen ob man "ihn" bei sich führen sollte ;)

& danke nochmal für die Korrektur denn nun bin ich schon wider ein bisschen schlauer.

@ Metaphysiker

Danke erstmal für die Unterstützung ^^

Ich kenne auch diverse Gesetzeshüter und Defakto kam es mir bei unseren Unterhaltungen immer so vor das diese mitführpflicht auch genau so besteht.

Das PersonenAusweisGesetz sagt aber wie folgt ; ( genauer Wortlaut)

Für Deutsche besteht nach § 1 Personalausweisgesetz eine Ausweispflicht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wer gegen diese Pflicht verstößt, also weder einen gültigen Personalausweis noch einen gültigen Reisepass *besitzt*, handelt ordnungswidrig und kann nach § 32 Personalausweisgesetz mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegt werden. Eine gesetzliche Mitführpflicht besteht jedoch nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitnehmer bestimmter Branchen während ihrer Arbeitszeit zur Verhinderung illegaler Beschäftigung und für Waffenträger.

Das wäre also geklärt ?!

Weitere Anregungen und oder Vorschläge ?


Bis dahin frohes schaffen ;)

Die unkontrollierte Veränderung des Bewusstseins, die legale und frei zugängliche Drogen einschliesslich psychedelischer Pflanzen bewirken würden, ist für eine auf Herrschaft und auf das Ego ausgerichtete Kultur extrem bedrohlich.
Terence Mckenna
Ex-Träumer
  Geschrieben: 22.05.13 15:52
Ja es bestehen viele Rechtsirrtümer und wenn wir die zusammen aufklären und dadurch das Rechtbewusstsein der User hier schüren und dadurch willkürliche und rechtswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zumindest aufklären können, dann ist das doch ein guter Anfang :)
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 22.05.13 16:03
@ Default

Deine Worte sind ein wahrer lichtblick philanthropischer und zugleich rechtsbewusster Philosophie :') Hör ja nicht auf damit !!! Thumbs up

& ja, wenn auch nur einigen geholfen wird hat es sich mehr als gelohnt.


Die unkontrollierte Veränderung des Bewusstseins, die legale und frei zugängliche Drogen einschliesslich psychedelischer Pflanzen bewirken würden, ist für eine auf Herrschaft und auf das Ego ausgerichtete Kultur extrem bedrohlich.
Terence Mckenna
Ex-Träumer
  Geschrieben: 22.05.13 16:57
Danke, für die Aufklärung!

Wenn man einen Beamten darauf hinweist, dass er widerrechtlich handelt, Freiheitsberaubung, Nötigung im schweren Fall, sowie Körperverletzung im Amt begeht, muss man dann auch wissen, wo die entsprechende Textpassagen im StGb stehen?

Oder reicht es wenn man den Inhalt kennt? :)

Grüsse
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 22.05.13 17:04
Also im normal fall sollte es genügen, da man von keinem verlangen kann das Strafgesetzbuch oder etwaige Gesetzestexte auswendig zu lernen.

Allerdings geben Paragraphen selbstredend etwas mehr Nachdruck.

Für den fall der Fälle sollte man aber einige Grundlagen kennen.
Bsp.: für Durchsuchung etc. "Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte"
Oder den Polizisten im allgemeinen darauf hinweisen das er sich gerade strafbar macht
Und seiner Karriere das Grab schaufelt...

Man sollte allerdings auch aufpassen, da es tatsächlich Polizisten gibt für die anscheinend eine andere Gesetzeslage gilt. Bsp die in Mexico mag man meinen ^^
Aber Spaß bei Seite. Wenn man sich nicht auffällig verhält und dem Polizisten einfach klar macht das dieser keinerlei Beweise/ tatsächliche Anhaltspunkte hat wird dieser im Normalfall schnell von einem ablassen.

Hoffe ich konnte helfen

MfG
Die unkontrollierte Veränderung des Bewusstseins, die legale und frei zugängliche Drogen einschliesslich psychedelischer Pflanzen bewirken würden, ist für eine auf Herrschaft und auf das Ego ausgerichtete Kultur extrem bedrohlich.
Terence Mckenna
Abwesender Träumer

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Skype
  Geschrieben: 22.05.13 17:54
Zitat:
Die Polizei erwähnt dies meist beiläufig.( wir öffnen mal kurz ihren Pkw/Kofferraum ).
Sofort NEIN sagen! Sagt man dies nicht darf die Polizei das "schweigen" als juristisches JA Werten. Sollte die Polizei dennoch den Pkw öffnen begeht sie hier wider eine Straftat.
Da die Polizei selbstverständlich ihren Verbandskasten und das Warndreieck sehen möchte sollte dies auch steht's im Fahrerraum aufbewahrt werden insofern man nicht möchte die die Exekutive den Kofferraum verwüstet ^^ und etwaige "Beweismittel" findet.


Welche Straftat wird denn hier genau begangen?
Und Warndreieck + Verbandskasten kann man ja selbst holen denen zeigen und wieder verstauen oder?

Also im Grunde genommen darf die Polizei mir nix, wenn keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte zutreffen?

Wurde mal von der Polizei angehalten auf der Autobahn, weil ich ja "aus Holland gekommen sein könnte" (Autobahn Grenze Belgien, aber in Deutschland), kein ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkt?
Zitat:
Jetzt das bekannte Thema "Drogen-schnelltests"

Solche Tests sind Grundsätzlich abzulehnen, insbesondere der sogenannte Wischtest da dieser eine durchschnittliche ausfallrate von 50% hat ! Ja, 50% ! Soll heißen selbst wenn kein Konsum vorliegt ist jeder 2te Test positiv ! Super, nicht ?
Für den urintest gilt trotzdem das selbe da dieser immernoch eine ausfallrate von 20% hat.
Diese Erklärung dürfte auch den Meisten Polizisten verständlich sein.
Denn selbst wenn es beim anschließenden Bluttest kommt und dieser negativ ausfällt kann es trotzdem zu einem Vermerk kommen...

Kann man quasi alle Tests verweigern, und den Bluttest dann nur mit richterlicher Genehmigung von einem Arzt durchführen lassen? Glaube spätestens dann haben die keine Lust mehr...

Ausserdem: Wie genau definiert man allg. Verkehrskontrollen bzw. wann treten u.U. andere Gesetze in Kraft? Und wie ist das mit der Ausweispflicht für Polizisten in RLP und NRW?

Vielen Dank :)
https://www.youtube.com/watch?v=wo0Y5KI3NVc

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