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Abwesender Träumer
dabei seit 2005 239 Forenbeiträge
| Geschrieben: 22.01.06 20:24 |
LdT schrieb: besitz impliziert beschaffung, da die sachen sich ja nicht einfach in deiner tasche materialisieren. ich weiß jetzt nicht, wie es beim GÜG ist, aber btmg I stellt ja auch den besitz unter strafe.
das ist meiner meinung nach, aber eine argumentation, welche so nicht gängige auslegung, des rechtsgrundsatzes der beweislast der anklage ist.
wenn nachgewisen werden kann, das der stoff vom threadersteller gekauft wurde ist so oder so ende.
mal angenommen (und so hört sich die geschichte für mich an) es gab eine hausdurchsuchung und sie haben das zeug halt gefunden. wie ist dann sichergestellt, dass er sich den stoff beschafft hat? wenn die beschaffung nicht nachgewiesen werden kann sind unzählige möglichkeiten denkbar wie die "fässer" da hin gekommen sind. (freunde mit schlüssel, familie, mitbewohner und hast du nicht gesehen.)
der besitz ist zwar definitiv nachzuweisen, aber wenn die beschaffung passiv ist/war ist sie meiner meinung nach nicht starfrechtlich zu verfolgen. follow us to the kokain bar, the lsd island. dance on kokain, lsd, xtc, whatever a neverending dream of love. |
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Ex-Träumer
| Geschrieben: 23.01.06 15:28 |
Eure Auslegungen vom Gesetz interessieren einen gelernten Juristen (z.B. Richter) aber herzlich wenig. Hier zählt eher die gängige Spruchpraxis, OGH-Entscheidungen sowie stenograpische Reichtstagsprotokolle oder Ausschusskommentare.
Der deutsche Sprachkreis hat deutsches Recht, dieses ist bei weitem nicht so streng wie das gemeine Recht (adaptiertes Römisches Recht), von daher kannst du diese ganze Besitzlehre in die Tonne kippen. In dubio pro reo wird auch nicht so streng gehandhabt, weil ein wissenschaftlicher Beweis selten möglich ist, aber schwergewichtige Indizien in der Regel als Beweis verwendet werden können. Auch Umkehrschlüsse sind sehr beliebt: da man GBL nicht zu Industrie- oder Forschungszwecken besitzt (schließlich hat man nie die hierfür erforderliche Lizenz beantragt), MUSS man es zur Rauschmittelherstellung besitzen, weil etwas anderes kann man damit nicht anfangen. Und die Tatsache, dass du es besitzt, zeugt von einer Verschaffung, weil GBL normalerweise nicht auf der Straße rumliegt oder dir von jemandem zugesteckt wird. |
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User gesperrt
dabei seit 2005 340 Forenbeiträge 2 Tripberichte 7 Galerie-Bilder
| Geschrieben: 23.01.06 15:47 |
theoretisch kann er das zeug doch zum putzen gehabt haben, weil er damit gute erfahrungen gemacht hat. was anderes können sie ihm doch nicht beweisen oder? Wenn Gott allmächtig wär, könnte er einen Stein erschaffen den er selbst nicht heben kann.
"Der Frost hat sich hinein gefressen in hundert Jahren Bitterkeit.Ein Gefühl, das niemals starb, hab’ ichbegraben, nah beim Herzen."
Eisregen:"glas" |
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Ex-Träumer
| Geschrieben: 23.01.06 15:55 |
GÜG § 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 S. 1), jeweils in ihrer geltenden Fassung;
...
VO 273/2004 Anhang I enthält GBL nicht.
VO 111/2005 Anhang I enthält GBL nicht.
Es sieht so aus, als unterliege GBL dem GÜG tatsächlich nicht. Diese EU-Verordnungen behandeln zwar auch Stoffe, welche nicht explizit aufgelistet sind, jedoch berührt dieser Fall das EU Recht nicht, wenn es zu keiner Auslandsberührung kam. Sieht so aus, als unterläge GBL einer anderen Restriktion. Schreib doch mal den genauen Anzeige-Text hier rein. |
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Ex-Träumer
| Geschrieben: 23.01.06 15:56 |
autococker schrieb: theoretisch kann er das zeug doch zum putzen gehabt haben, weil er damit gute erfahrungen gemacht hat. was anderes können sie ihm doch nicht beweisen oder?
Er DARF es aber nicht zum Putzen haben, weil GBL definitiv einer Abgabebeschränkung unterliegt. |
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Abwesender Träumer
dabei seit 2005 239 Forenbeiträge
| Geschrieben: 24.01.06 15:04 |
nobody schrieb: von daher kannst du diese ganze Besitzlehre in die Tonne kippen. In dubio pro reo wird auch nicht so streng gehandhabt, weil ein wissenschaftlicher Beweis selten möglich ist, aber schwergewichtige Indizien in der Regel als Beweis verwendet werden können.
die sach mit der besitzlehre ist mit sicherheit nicht von mir, sondern im gegenteil gängige spruchpraxis. (z.b. bei pillentests) - außerdem habe ich doch schon gesagt, dass es auf ihn eh nicht zutrifft, also warum sich aufregen? :D
und was du sagst stimmt einfach so nicht...
eine ableitung besitz ohne industrielle hintergedanken = drogenherstellung ist aus zwei gründen lustig:
1- er hat das zeug nicht verarbeitet, sondern so gesüppelt
2- wenn man in seiner wohnung eine labor gefunden hätte wären das "schwerwigende indizien".
deine argumentation lässt sich aber auf interresante beispiele ausweiten:
wenn jemand illegal eine pistole besitzt, wegen was wird er dann angeklagt?
mit sicherheit nicht wegen "versuchter mord" oder was ähnlichem, wenn nur der reine besitz vorliegt, obwohl man sagen könnte eine waffe hat die bestimmung menschen zu verletzen/töten.
aus der natur einer illegalen sache leitet sich aber nicht automatisch der entsprechende gesetzverstoß ab... follow us to the kokain bar, the lsd island. dance on kokain, lsd, xtc, whatever a neverending dream of love. |
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Ex-Träumer
| Geschrieben: 24.01.06 18:51 zuletzt geändert: 24.01.06 18:53 durch ehemaliges Mitglied (insgesamt 1 mal geändert) |
Mit Besitzlehre mein ich die strenge römisch-gemeinrechtliche (Possessio erfolgt Animo et Corpore, blabla...). Im deutschen Recht wird das bei weitem nicht so streng gehandhabt.
Es spielt keine Rolle, ob man das Zeug technisch oder biologisch herstellt. Wer GBL süppelt, benutzt seinen Körper, um GHB herzustellen.
Das Labor braucht es nicht, der nicht lizensierte Besitz ist Indiz genug.
Wenn jemand eine illegale Pistole besitzt, wird er wegen illegalem Waffenbesitz angeklagt (und nicht etwas wegen versuchtem Mordes).
Wenn jemand illegal GBL besitzt, wird er wegen illegalem Grundstoffbesitz angeklagt (und nicht etwa wegen Drogenherstellung).
Ich seh da kein Problem, völlig verhältnismäßig.
Davon abgesehen gilt im Strafrecht ohnehin der Grundsatz "nullum crimen sine lege" (Art. 7 Europäische Menschenrechtskonvention), Straftatbestandsschaffung im Wege der Analogie ist STRENG verboten.
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