LdT-Forum

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AutorBeitrag
Ex-Träumer
  Geschrieben: 18.07.09 20:52
hi, wie is das denn nun eigentlich genau???

was passiert mir denn eigentlich, wenn die mich in DE mit Pilzen erwischen, oder beim bestellen zb. im internet etc...
ab welcher menge wirds brennzlich??

wo kann ich mich darüber informieren??

und ist hier jemand schon mal erwischt worden, speziell beim bestellen??
was ist passiert? wie gings weiter??? blabla ?? strafe?? knast?? scheiterhaufen? ^^
 
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  Geschrieben: 19.07.09 13:53
Pilze sind NICHT illegal. Sie werden vom BtmG NICHT erfasst.

Betäubungsmittelgesetz (BtMG) » Erster Abschnitt. Begriffsbestimmungen

§ 1.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

§ 2.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff:
eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
2. Zubereitung:
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;

Wissenschaftlich gesehen ist bereits seit längerem bekannt, dass Pilze weder Pflanzen noch Tiere sind. Daher würde die reine Aufnahme von Psylocibin und/oder Psilocin in eine der Anlagen (wie bereits geschehen) keine Auswirkung haben, da Pilze nicht in § 1 BtmG genannt werden. Im Prinzip müsste der Besitz, Erwerb usw von Pilzen also legal sein. Auf die Inhaltsstoffe kommt's dann nicht mehr an.

Ist im Grunde nur ein formaler Fehler, aber es müsste reichen. Ich schätze die Erfolgsaussichten bei einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht positiv ein.

Allerdings möchte ich es nicht ausprobieren (es sei denn ich gewinne im Lotto und hab genug Kohle für die Verfahren rauf bis zum BverG).

Ich bin kein Jurist, vielleicht gibt's hier ja einen der das mal berichtigen könnte, wenn ich falsch liege.
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  Geschrieben: 19.07.09 14:03
Damit kommst du nicht weit, da extra für Pilze, die ja keine Pflanzen sind, im BtmG der Begriff "Organismen" eingeführt wurde. Damit fallen nicht nur die Substanzen, die Pilze beinhalten, sondern auch die Pilze an sich darunter. Ist aber auch schon 3 oder 4 Jahre her, diese Ergänzung mit dem Begriff "Organismen".

Vor rund 10 Jahren wurden Pilze in D ja auch verboten bzw. der Verkauf als Raumluftverbesserer untersagt. Vorher habe ich die immer im Headshop geholt.
 
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  Geschrieben: 19.07.09 14:09

Count Zero schrieb:
Damit kommst du nicht weit, da extra für Pilze, die ja keine Pflanzen sind, im BtmG der Begriff "Organismen" eingeführt wurde. Damit fallen nicht nur die Substanzen, die Pilze beinhalten, sondern auch die Pilze an sich darunter. Ist aber auch schon 3 oder 4 Jahre her, diese Ergänzung mit dem Begriff "Organismen".

Vor rund 10 Jahren wurden Pilze in D ja auch verboten bzw. der Verkauf als Raumluftverbesserer untersagt. Vorher habe ich die immer im Headshop geholt.



Ich habe gerade dieses Zitat oben vom Bundesministerium für Justiz bzgl des BtmG. Da stand nichts von Organismen. Stehen die in der Anlage (bin zu faul zum schauen)?
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  Geschrieben: 19.07.09 14:15
Ja, Organismen und Teile von Organismen stehen jetzt in der Anlage I.

Anlage 1 BtMG (zu §1 Abs.1) (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
BtMg schrieb:
Organismen und Teile von Organismen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung dieser Organismen geeigneten biologischen Materialien, wenn ein Mißbrauch zuu Rauschzwecken vorgesehen ist.

Habe jetzt auf die schnelle nicht das originale BtMG gefunden, nur mal das von drogen-wissen.de
 
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  Geschrieben: 19.07.09 21:31
Count, die stehen offensichtlich in Anlage I, soweit okay, ABER sie werden trotzdem nicht im BtMG erfasst.

§1 definiert Betäubungsmittel als STOFFE und ZUBEREITUNGEN die in Anlage I - III aufgeführt sind.

ABER

§2 definiert STOFF als Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil etc.

Das heißt im Grunde nichts anderes als das in den Anlagen drinstehen kann was will, solange es nicht im Betäubungsmittelgesetzestext als Stoff oder Zubereitung mit erfasst ist, fällt es eben nicht unter das BtMG.

Ich weiß, das ist formaljuristische Korinthenkackerei aber prinzipiell sind Pilze eben auch nicht durch das "Organismen" in der Anlage erfasst. Die Anlagen sind ja eben nicht das Gesetz sondern zählen im Grunde nur die im Gesetz als Stoffe und Zubereitungen bezeichneten Substanzen auf, welche verboten sind.

Das jedoch einem Staatsanwalt oder auch nur einem Polizisten klarzumachen dürfte der absolute Horror sein. Hätte ich die Kohle würde ich es bis zum BVerfG durchziehen. Zumal EU-Recht auch noch mit reinspielt, da Pilze (auch psychoaktive) in Holland unter das Lebensmittelrecht fallen und Deutschland setzt hier OHNE Gesetzesgrundlage den freien Warenverkehr außer Kraft.

Gibt's hier keinen Juristen der das mal klarzustellen vermag?
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  Geschrieben: 26.07.09 10:51
mhhh.
das mit dem Lebensmittelrecht müsste doch durch das pilzverbot in holland nun auch flachfallen oder?

zumal: eu recht steht zwar über dem landesrecht doch da es sich in diesem sinne um rauschmittel handelt wird das gericht sich wohl quer stellen.
Wir hatten 2 Beutel Gras, 75 Kügelchen Meskalin, 5 Löschblattbögen extrastarkes Acid, ’nen Salzstreuer halbvoll mit Kokain.......

Raoul Duke aka Hunter S Thompson-Fear and Loathing in Las Vegas" Rest in Peace Hunter.We will always miss you.

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  Geschrieben: 12.12.13 12:20
habe gedacht ich halte das Thema mal auf dem neusten, habe ein Smartshop gefunden der folgendermaßen agumentiert und am Ende selbst eing Beschwerdestelle angibt, falls die Sendung verhindert wird! Habe den Shopnamen wegen den Forumsregeln editiert! ( Ich hoffe das reicht den Mods )

Zitat

"Es fragen einige nach dem Nachweis der Legalisierung:

Es wird immer wieder argumentiert, daß der Wirkstoff Psilocybin im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt wird und die Pilze damit illegal seien. Dennoch sieht das Betäubungsmittelgesetz nicht vor den Genuß von in der Natur gefundenen Pilzen ( auch Psilocybin haltig) unter Strafe zu stellen.

Desweiteren werden die Pilze durch das BtmG garnicht erfasst,da Pilze weder Pflanzen noch Chemikalien sind.

Durch das OLG Koblenz wurde dies am15. März 2006 bestätigt

Seit 1998 versucht der Gesetzgeber, nicht nur Psilocybin, sondern auch die entsprechenden Pilze zu
verbieten. Das ist ihm bisher nicht gelungen. Vor allem deshalb, weil Pilze nicht zu den
im BtMG und seinen Anlagen genannten Stoffen gehören.

Die Gesetzes-"Lücke" im DE-BtMG: der pilz- & tierbezogene Teil des 5. Gedankenstrich zur Anlage I ist durch §2 BtMG nicht gedeckt.

Das DE-BtMG hat also eine "klassische" Lücke, so dass es SOWIESO gegen Zauberpilze nicht gilt:

zur Besseren Erläuterung hier ein Auszug aus de BtmG:


BtMG:Erster Abschnitt. Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist


Stoff:
eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;

Zubereitung:
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;

=========================

Nur eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand, sowie eine chemische Verbindung können ein "Stoff" im Sinne des BtMG sein.

Pilze sind jedoch weder chemische Verbindung noch Pflanze.

Bestätigt durch das OLG Koblenz vom15.03.06

Der Text aus dem 5. Gedankenstrich bzgl. der Pilze müsste eigentlich im §2 stehen und die zu verbietenden Pilze müssten einzeln auf der Positivliste stehen, damit sie korrekt vom Gesetz erfasst wären.

So kann man davon ausgehen, dass Pilze keine "Stoffe" im Sinne des BtMG sind und somit der 5. Gedankenstrich bzgl. Tieren & Pilzen nicht zu beachten ist.

Hierzu soll man auch die Aussage der obersten Verfassungsrichter in NL betrachten:

Die Richter beschäftigen sich ausführlich mit dem Verständnis der Psychotropen-Stoffe-verordnung und Begriffen wie "Gemisch".
Ein Richter macht einen sehr anschaulichen Vergleich, was einen Zauberpilz von einem "BtM-Gemisch" unterscheidet:
Er schreibt, eine Orange sei eine Frucht, die Vitamin C enthält, eine Orange, kein [natürliches] "Gemisch mit Vitamin C". Wenn man sie in den Mixer wirft und zermixt, so hat man ein Gemisch, welches Orangenschale, Fruchtfleisch, Wasser und Vitamin C und andere Stoffe enthalte. Das sei dann ein "Gemisch mit Vitamin C". Genauso sei es ein "Gemisch welches Psilocin enthält", wenn man getrocknete Zauberpilze pulverisiere.

Somit fällt der Zauberpilz nicht unter das niederländische "opiumwet" (BtMG) und da dank der fehlerhaften "Erweiterung" das deutschen BtMG exakt im gleichen Sinn zu verstehen ist, wie das niederländische, kann die Verfassungsgerichts-Aussage 1:1 übernommen und gefolgert werden, dass zumindest die frischen Zauberpilze 100% legal sind in Deutschland - auch ohne EU!

Erläuerungen zurm BtmG und den vielen Ergänzungen bis zur 19.BtMÄndV:


In der dazugehörigen Anlage 1 war zunächst auch nur von Pflanzen und Pflanzenteilen die Rede. Da
Pilze botanisch gesehen aber eindeutig eine eigene Spezies sind, gehören sie ganz klar nicht in diese
Kategorie. Dadurch waren und sind Pilze vom BtMG nicht erfasst!
Seitdem versucht die Bundesregierung, das in der Anlage 1 klarzustellen. Eine Änderung der Anlage
ist einfacher als eine Änderung des Gesetzes, da sie nur vom Bundesrat und nicht vom Bundestag
beschlossen werden muss.
Allerdings ist die 15. & 19. BtMÄndV der Anlage eine eindeutige,
unzulässige Ausweitung der Stoffdefinition des §2 BtmG!
So wurden 2001 mit der 15. BtMÄndV unter anderem Pilzmycelien und Sporen in die Anlage 1
aufgenommen. Das führte dazu, dass nun offiziell klar war, dass die alte Regelung unzureichend war,
etliche Pilzhändler mit älteren Fällen wurden freigesprochen.
Allerdings kann mit Recht argumentiert werden, dass die Pilze selbst als Fruchtkörper der Mycelien
immer noch nicht in der Anlage erfasst sind.
Im Februar 2005 wurde deshalb mit der 19. BtMÄndV eine weitere Änderung der Anlage 1
beschlossen, jetzt wurde die alte Aufzählung ersetzt durch den Begriff "Organismen". Damit sind nun
endgültig auch die Pilze erfasst. Und wieder ist diese Änderung als Eingeständnis zu werten, dass die
alte Regelung unzureichend war - gute Voraussetzungen für alle, die bis zu diesem Zeitpunkt Pilze
verkauft und deshalb Prozesse zu bestreiten haben.
Jetzt kann man feststellen, dass die Anlage 1 zum BtMG eindeutig die Psilocybinpilze mit erfasst.
Trotzdem bleiben noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Änderung.

Denn der Wortlaut eines Gesetzes darf nicht durch die dazugehörige Anlage überschritten
werden.
Und im Gesetz selbst ist nach wie vor nur von Pflanzen und Pflanzenteilen etc. die Rede, s.o.
Insofern sind wir der Ansicht, dass die Ausweitung der Anlage 1 auf Pilze nicht rechtmäßig war. Um
ein wasserdichtes Pilzverbot zu erlassen, müsste der Gesetzgeber u. E. auch den § 2 BtMG mit einer
Mehrheit im Bundestag ändern.
Die 15. & 19. BtMÄndV der Anlage waren eine eindeutige, unzulässige Ausweitung der Stoffdefinition
des §2 BtmG!



Unser Hauptargument ist allerdings die europäische Union.

Denn laut EU-Recht (Artikel 28-30 des EG-Vertrags)darf eine Ware die in einem EU-Land freigegeben und versteuert wird, durch keinerlei Gesetze der Zielländer beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Strafbewehrte Gesetze.

Unser Großhändler "NG EuroTrade" vertreibt seit 01.01.2003 legal in den Niederlanden produzierte Frischpilze. Dies
wurde durch eine Entscheidung niederländischer Richter möglich, die Aufgrund der wissenschaftl.
bewiesenen(CAM Studie) Ungefährlichkeit so genannte "Zauberpilze" als normale Handelsware
einstuften.
Man vergab der Firma eine EU-Handelsnummer für ihre Produkte und stufte die Frischpilze in Boxen als
Lebensmittel ein.
In den Niederlanden sind die von NG EuroTrade vertriebenen Pilze definitiv legal. Die Firma beruft
sich deshalb auf den von der EU beschlossenen "Freien Warenverkehr", der besagt,
dass jedes Produkt, das in einem Land der EU frei handelbar ist, auch in allen anderen EU-Ländern
frei handelbar sein muss.
Natürlich kennt die entsprechende EU-Verordnung Ausnahmen. Diese Ausnahmen können "aus
Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des
Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt" sein.
Außerdem müssen in diesen Fällen getroffene einschränkende Maßnahmen den Grundsätzen
der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Diese Gründe sind bei den Pilzen erwiesenermaßen nicht gegeben!(CAM Studie)

Desweiteren muss seitens der beschränkenden Regierung ein ,auf dem aktuellen Wissensstand
beruhendes wissenschaftl. Gutachten eingeholt werden.
Die Geschäftsleitung der NG EuroTrade bemühte sich, vor der Markteinführung ihrer Pilzboxen in
Deutschland, per Briefwechsel klären zu lassen, ob deutsche Behörden eine Ausnahme aus eben
genannten Gründen geltend machen. Außerdem sollte geklärt werden, ob sie sich als deutsche
Staatsbürger durch ihre Tätigkeit in den Niederlanden strafbar machen (§ 6 StGB [Auslandstaten
gegen international geschützte Rechtsgüter]
Dazu wandten sie sich an das deutsche Justizministerium (Dez. 2003).
Dieses erklärte sich für nicht zuständig und verwies an das
Gesundheitsministerium, das aber auch keine konkreten Antworten geben wollte.
Aus der Nichtbeantwortung der Fragen schloss NG EuroTrade, dass sich die deutschen Behörden
seiner Sichtweise (vollständige Legalität wie andere Lebensmittel) anschließen.


Das Produkt Zauberpilz ist somit als solches völlig legal und diese Legalität und Freigabe beruht auf höchstrichterlichen Entscheidungen und staatlichen Studien( CAM, Trimbos-Institut, PADDO-Rapport) http://www.trimbos.nl/default651.html aus den Niederlanden. Dort hat der oberste Gerichtshof, der "Hoge Raad" die frischen Zauberpilze offiziell legalisiert-ganz im Gegensatz zu Marijhuana. Die Zauberpilze sind versteuert wie jedes andere legale EU-Produkt auch und sie haben rechtsgültige Handelsnummern. Die Zauberpilze sind als Genuss- bzw. Nahrungsmittel kategorisiert und katalogisiert worden und damit EU/EFTA weit frei handelbar.Durch den kontrollierten Anbau und die EU Weite Zulassung der Produkte(gültige EU- handelsnummern) unseres Lieferanten verhält es sich strafrechtlich wie mit selbstgepflückten Pilzen. Durch direkte Eu - Freigabe der "unter Schutzatmosphäre verpackten" Pilze sind diese somit in der Eu als Lebensmittel besteuert(7%) und frei handelbar.

Die Kommission der europäischen Union geht davon aus, dass die EU-Norm greift. Aus ihrer Sicht
hätte man sie ansonsten über diese Einschränkung des Binnenmarktes informieren müssen!
(Entscheidung 3052/95/EG). Für diese Informationen ist in Deutschland das Wirtschaftsministerium
zuständig (Bundesministerium für Wirtschaft/ Herr Dr. Winkel/ Referat EB3/ 53107 BONN/ Tel:
0228/615 -4119 Herr Dr. Winkel; -2502 Herr Behrens; -4398 Herr Schirmer/ Fax: 0228/615 -2056).

Gesetzestexte wie folgt :





Durch Art 29 EG-Vertrag gilt die Legalisierung EFTA-weit. Wenn in Bayern ein neues Bier oder Auto zugelassen wird, gilt das auch nicht nur für Bayern, sondern für die ganze EFTA.

Die frischen Zauberpilze sind nicht nur "nicht illegal", sondern ausdrücklich legalisiert worden: die Mwst(7%) wurde vergeben.



Hier ein link zur offiziellen Seite der europäischen Union, der nochmal erklärt warum eu-recht über nationalrecht steht:

http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/goods/intro_de.htm

Hier noch ein link zur offiziellen Seite der Bundesrregierung,welcher nochmal bestätigt,das europäisches Recht immer über nationalem Recht steht.

http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/81/435281/multi.htm

Hier die das neueste Amtsblatt der EU-Kommission zur Gültigkeit des Handelsrechts über allen nationalen - auch strafbewehrten - Gesetzen (Punkt5.1!): http://www.*******.com/administrator/content/files/amtsblatt_2003.pdf



hier die vergebenen eu-Handelsnummern:

a.. 0709520000 Trüffel

b.. 0709599010 Zuchtpilze

c.. 0709599090 andere Pilze und Trüffel


Insbesondere möchten wir darauf hinweisen, dass bei der geringsten Behinderung des freien Warenverkehrs mit unserem Produkt die unten stehende Beschwerdestelle zu informieren ist.



die EU-Kommission (Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles) zu benachrichtigen unter folgendem AZ: 2004/4208, SG(2004) A/1789/2." - Zitat Ende




So bin mal gespannt ob das jemand mit juristischem Fachtwissen bestätigen kann! Wenn dem so ist könnte diese Shop, doch im Forum veröffentlicht werden oder liege ich da falsch?


Konfuzius sagt: "Karma ist scheiße"
Abwesender Träumer

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  Geschrieben: 12.12.13 13:44
@DerSegler

Sei gesegnet im Namen aller jemals erfunden, gefunden, existierenden oder nichtexistierenden Göttern, Buddhas, Saddhus etc.

Insofern sich der Inhalt deines Posts als wahrhaftig herraustellt (was ich doch schwer hoffen mag) werde ich dir einen großen Kasten deines Lieblingsbieres ausgeben sobald sich die Gelegenheit bietet.


 
Abwesender Träumer

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  Geschrieben: 12.12.13 13:48
Vorab: Bin kein Jurist, habe das BtmG aber gelesen und mich auch mit Juristen darüber unterhalten. Ich würde folgendes sagen:


Ist ja nett wie der Shop da versucht zu argumentieren, aber:

"Stoff: eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;"

Psilocybin und Psilocin sind ohne Frage chemische Verbindungen, und die werden explizit im BtmG aufgeführt. Indem du Pilze kaufst, erwirbst du auch die chemische Verbindung Psilocybin, und fertig ist der Lack. Dass Pilze keine Pflanzen sind wird dich im Zweifelsfall nicht vor Schaden und rechtlichem Trouble retten. Wenn die rechtliche Lage zudem so klar "pro Pilz" wäre, wie der Shop impliziert, dann hätte sich das ja schon rumgesprochen bzw. durchgesetzt.

Auf verschiedene Rechtsprechungen in NL zu verweisen bringt mMn gar nichts, wir sind ja schließlich in Deutschland :)

Dass es ggf. zu Konflikten mit EU-Gesetzen kommen könnte, weil die in einem EU-Land legal sind, ist zwar ein für Juristen interessanter Punkt, aber solange die gängie Rechtsprechung das anders sieht wird dir ein Richter trotzdem eine Strafe aufbrummen. Dann liegt es an dir vor den EuGH zu ziehen und ein diesbezüglich abschließendes Urteil zu erstreiten... Das wird jedoch ein teurer Spaß werden...

Also: Pilze nach wie vor illegal, ob Pflanzen oder nicht hin oder her, egal. Psilocybin und Psilocin sind im BtmG, und wenn du diese Verbindungen erwirbst (zB in Form von Pilzen, Trüffeln, Zuchtboxen) gibt's Ärger (wenn du erwischt wirst)...

Grüße
John
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 12.12.13 13:48
@simply :-) ...Danke, ich hoffe es auch! Aber selbst wenn man sein Kopf dadurch aus der Schlinge bekommst bleibt immer noch der verkakte Ärger mit der Führerscheinstelle!

@john; das sehe ich etwas anders, selbst wenn die Anklage nicht über §31a eingestellt wird. Hat man sicherlich ein Anwalt, der Gegenüber der StA. und dem Richter mit dieser Grundlage direkt agumentieren kann. Selbst eine Rechtsschutz müsste bei solchen unklare Definitionen mitspielen und dann die Kosten decken falls man weiter vor Gericht ziehen müssten. Der erste Schritt ist diese Grundlage zu veröffentlichen, da man den Smartshop nicht ohne weiteres im Web findet, und bei einer juristischen Auseinandersetzung als weiteren Schritt anwendet!

Vorzugsweise sollte die Prüfung eines Juristen definitiv von interesse sein! - Das steht außer Frage - aber vielleicht tummeln sich hier einige? - oder vielleicht Studenten?
Konfuzius sagt: "Karma ist scheiße"
Abwesender Träumer

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  Geschrieben: 12.12.13 14:30
zuletzt geändert: 12.12.13 15:16 durch John1234 (insgesamt 2 mal geändert)
Naja, §31a ist ja nochmal eine Sache für sich und hat mir der Legalität erst mal nichts zu tun.

Die Nummer mit dem EU-Recht könnte ggf. funktionieren, aber:

"Natürlich kennt die entsprechende EU-Verordnung Ausnahmen. Diese Ausnahmen können "aus
Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des
Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt" sein.
Außerdem müssen in diesen Fällen getroffene einschränkende Maßnahmen den Grundsätzen
der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Diese Gründe sind bei den Pilzen erwiesenermaßen nicht gegeben!(CAM Studie)

Desweiteren muss seitens der beschränkenden Regierung ein ,auf dem aktuellen Wissensstand
beruhendes wissenschaftl. Gutachten eingeholt werden."

Auf eben jene Ausnahmen wird man sich wohl berufen (zB Schutze der Gesundheit, auch wenn es Schwachfug ist)...
Und dass wirklich jemals ein auf dem aktuellen Wissensstand beruhendes Gutachten die Politiker überzeugt hätte wäre mir auch neu. In UK wurde mal eine Kommission eingesetzt, wo sich die Regierung explizit gegen die Empfehlungen der Kommission entschieden hat (siehe David Nutt oder direkt
hier , das war der damalige Drogenbeauftragte der britischen Regierung, passiert ist dann das mit ihm ). Das gleiche passierte übrigens in NL bevor die Pilze dort illegalisiert wurden: da wurde auch eine wissenschaftliche Studie von unabhängigen Experten verfasst, die Pilzen ein geringes Sucht- und Gefahrenpotential bescheinigten. Die Empfehlung war Pilze nicht zu verbieten, passiert ist es trotzdem. (guckst du hier )

In D ist die Lage ganz klar, ich zitiere mal aus dem BtmG:

§1:
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen

§2:
1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Stoff:

a)
chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
b)
Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
c)
Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
d)
Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte;

Und zuletzt aber sehr wichtig, in Anlage 1 ganz unten:

Anlage 1:
Stoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung von Stoffen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d geeigneten biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.

§1 sagt also: Psilocybin unterliegt Analge 1
§2 sagt, Stofffe beinhalten auch Pilze
Der letzte Satz in Anlage 1 besagt, alle Stoffe gemäß §2 (zB Pilze), die einen in Anlage 1 enthaltenen Stoff (zB Psilocybin) enthalten, unterliegen auch Anlage 1 (also zB Psilocybinhaltige Pilze)...

Da gibt es mMn nicht viel zu interpretieren... Leider!

Grüße
John

 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 12.12.13 16:01
Also ich kann hierzu nur beitragen das ich vor ca einem jahr drei Portionen Trüffel a 15g in Holland bestellt habe die dann vom Zoll abgefischt wurden. Bis heute haben die sich bei mir nicht gemeldet.
In einem anderen Forum habe ich gelesen das im Zusammenhang mit Pilzen noch niemand in Deutschland je verurteilt wurde. Ob das stimmt weiß ich aber nicht.
Kontakt über Tor Chat: c25piqgo63jra7yo
Ex-Träumer
  Geschrieben: 18.12.13 18:48
Auch ich möchte meinen Senf zu diesem Thema beitragen:
Das Problem ist weniger ob Pilze mit dem BTM erfasst werden, vielmehr ist die Frage nach dem Recht auf diverse Betäubungsmittel eine Grundsatzfrage. Sicherlich könnte ein gewiefter Anwalt mittels hermeneutischer Verrenkungen einen zugänglichen Richter von der Legalität psilocybinhaltiger Pilze überzeugen - aber das kann nicht das Ziel sein. Psilocybinhaltige Pilze, Salvia Divinorum, Mescalin und Marihuana sind Drogen, welche bei sorgsamer Anwendung weder dem Anwender noch dritten Schaden zufügen.
Das Verbot von Drogenkonsum ist alles in allem ein tiefer und ungerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht des Menschen. Ich persönlich kann dieses Verbot nicht akzeptieren, und ich denke die Mehrheit der Forumsmitglieder denken ähnlich. Wir werden somit durch das Gesetz kriminalisiert. Mit welcher Begründung der Gesetzgeber den Konsum dieser Drogen verbietet ist mir völlig entgangen.
Es muss ein Ruck durch die Gesellschaft gehen.
Dieser Ruck muss ein Umdenken in der Politik nach sich ziehen und baldmöglichst eine Änderung der Gesetzeslage in Deutschland. Der Status Quo gleicht der Hexenverfolgung im Mittelalter.
Durch die Stigmatisierung der Droge und der Kriminalisierung der Konsumenten kann sich aber keine Diskussion entwickeln - allein schon aufgrund der Angst vor Repressionen durch das Gesetz.
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 23.12.13 14:02
Du sprichst mir aus der Seele Cosmic! ich bin leider nicht so gut im Formulieren.
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