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Abwesender Träumer

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  Geschrieben: 06.10.04 04:11
habe von mehreren personen gehört das wenn man mit 12 pappen erwischt wird es dieses harte urteil gib. habe eine anwältin gefragt und die meinte das wäre quatsch. ist da nun was dran oder nicht??
 
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TV-Scout

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  Geschrieben: 06.10.04 09:50
das mal zu lsd:

Die rechtliche Situation (Deutschland)

Lysergid (LSD) ist gesetzlich als sog. "nicht verkehrsfähiges" Betäubungsmittel klassifiziert und der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unterstellt. LSD ist damit in der rechtlichen Bewertung z.B. dem Heroin gleichgestellt. Zwar steht nach den gesetzlichen Bestimmungen der Drogenkonsum als solcher nicht unter Strafe, da nach der Logik des Gesetzgebers sich jeder selbst schädigen darf. Sämtliche konsumbezogene und konsumvorbereitende Handlungen, wie etwa der Erwerb und Besitz, das Herstellen und Abgeben und dementsprechend auch das Handeltreiben werden nach dem BtMG aber mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.

Damit genügt es, dass jemand mit einer bestimmten LSD-Menge angetroffen wird und eine eindeutige Zuordnung zur Person den Umständen nach möglich ist. Im Anschluss an die polizeilichen Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Verstosses gegen das BtMG erheben. Das Gericht entscheidet dann darüber, ob eine strafgerichtliche Hauptverhandlung eröffnet oder das Verfahren eingestellt wird. Eine Einstellung des Verfahrens kommt im Vorfeld durch die Staatsanwaltschaft oder nach Anklageerhebung durch richterliche Entscheidung auch bei Ersttätern nur in Betracht, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Hierzu kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ist die mitgeführte LSD-Menge offensichtlich zum Eigenkonsum bestimmt und handelt es sich um eine geringe Menge, dann kann eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse schon vom Staatsanwalt vorgenommen werden. Dies setzt voraus, dass der Beschuldigte keine gesellschaftliche Position mit Vorbildcharakter (z.B. Lehrer u.ä.) hat, die ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse begründen könnte. Eine geringe Menge im Sinne der Vorschriften zur Verfahrenseinstellung liegt bei etwa einem Zehntel des von den Gerichten definierten Wertes zur sog. "nicht geringen Menge". Bei LSD liegt dieser Wert nach der Definition des Bundesgerichtshof bei 6 mg. Dementsprechend werden Konsumeinheiten von bis zu einem halben mg als geringe Menge zu einer Verfahrenseinstellung führen können. Das Gericht kann die Verfahrenseinstellung mit der Auflage zur Zahlung eines Geldbetrages für gemeinnützige Zwecke verbinden.
ein kind mit einem riesengroßen ameisenhaufen
Abwesender Träumer

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  Geschrieben: 13.11.04 14:25
ein halbes milligramm? :shock: sicher bei den mengenangaben, oder einfach mit den einheiten vertan?
 
Administrator



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  Geschrieben: 13.11.04 18:18
ooch, ich denke ma das sollte schon so stimmen, die wirksame dosis liegt ja bekanntlich bei ca. 100microgramm, was 0.1milligramm entspricht... 0.5milligramm ist da schon ne ganze menge...
Albert Hofmann: * 11. Januar 1906 Baden, Aargau; † 29. April 2008, Burg im Leimental
Alexander Shulgin: * 17. Juni 1925 in Alameda, Kalifornien; † 2. Juni 2014 in Lafayette, Kalifornien
...dass euer Wirken die Welt verändere
Ex-Träumer
  Geschrieben: 16.11.04 15:40
Völkermord = Lebenslange Haftstrafe!
Drogen: Maximal 10 Jahre, bei besonders harten Vergehen (Großdealer?) auch 15.
Als normaler Konsument musst normalerweise mit ner hohen Geldstrafe und Führerscheinentzug rechnen. Wenn man dich mit ner größeren Menge erwischt (z.B. 20 Pappen, ist jetzt ne Hausnummer), können dich auch ein paar Monate Haft erwarten.
Ist die österreichische Rechtslage, aber ich denke in Deutschland wirds recht ähnlich sein.
Mehr als 2-3 Jahre Haft sind aber sogar für Extremkonsumente (z.B. wenn man n Kilo Marihuana oder zig Pappen bei dir findet, man dir aber keine Weitergabe nachweisen kann) ziemlich unwahrscheinlich...

Edit: Ich garantiere natürlich nicht für die Richtigkeit dieser Informationen.
 
Abwesender Träumer



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  Geschrieben: 28.11.04 11:35
Das mit Völkermord is absoluter Quatsch! Das hat mal irgendeiner als Spass dahergelabert und ein anderer hat's für bare Münze genommen. So entstehen halt Gerüchte. Oder hat schon mal jemand was von einem Drogendealer gehört, der wegen Drogenbesitzes an den Internationalen Gerichtshof nach Den Haag ausgeliefert wurde?

Der Völkermordtatbestand des § 220 a Abs. 1 StGB setzt die Absicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören voraus. Wenn Du diese Absicht mit ein paar mg LSD in der Tasche laut äußerst, kommste eher inne Klapse als auf die Anklagebank. :wink:

Der Gedanke ist juristisch völlig abwegig.
 
Gott in Rente



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  Geschrieben: 28.11.04 12:57
ich finde andere vergleiche sinnvoller. so wurde in bayern jemand wegen des besitzes von ein paar gramm cannabis zu der selben strafe verurteilt wie ein hamburger lehrer, der sich an mehr als 20 kindern sexuell vergangen hatte!
Im Durchschnitt enthält jeder Mensch zwei Moleküle des letzten Atems von Julius Cäsar.

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